Anlage 2
Anlage B
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Methodenvorschriften gemäß § 4
- 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
- 2. Ausgenommen von Z1 sind die Parameter Nr.1, Nr.3 und 4, Nr.7 und 8 sowie Nr.13 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
- 3. Die Parameter Nr.3, Nr.5 und 6, Nr.11 und 12 sowie Nr.14 bis 17 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
- 4. Der Emissionsbegrenzung des Par. Nr.11 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr.11 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. Parameter Analysenmethode
11 Gesamter gebundener DIN 38409-H27,
Stickstoff Juli 1992
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