Anlage 2 UGB-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Anlage 2

Offenzulegender Anhang 1) 2)

Firmenbuchnummer

Firmenbuchgericht

Beginn und Ende des Geschäftsjahres

   

Firmenwortlaut:

Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses übersteigen nicht 70 000 Euro.: Ja 3) □

  1. 1. Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 UGB):
  1. 2. Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 UGB):
  2. 3. Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. UGB):
  1. 4. Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 UGB):
  2. 5. Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 UGB):
  3. 6. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1 UGB):
  1. 7. Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinn des § 203 Abs. 4 UGB (§ 236 Z 2 UGB):
  2. 8. Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des § 206 Abs. 3 UGB (§ 236 Z 4 UGB)
  1. 9. Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Z 1 in Verbindung mit § 242 Abs. 2 UGB)
  1. 10. Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten, in Euro (§ 237 Z 2 UGB):
  2. 11. Aufgliederung und Erläuterung der gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 UGB); Betrag insgesamt:
  1. 12. In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (§ 237 Z 10 UGB):
  2. 13. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 UGB):
  3. 14. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie
  1. 15. Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 UGB):
  2. 16. Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (§ 239 Abs. 1 Z 1 UGB)
  1. 17. Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 UGB) an bzw. für
  1. a) Geschäftsführer/innen
  1. b) Aufsichtsratsmitglieder
  1. 18. Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 UGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats
  1. 19. Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs“ (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)
  2. 20. Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)
  3. 21. Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz UGB):
  4. 22. Wurden Angaben gemäß § 238 Z 2 UGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz UGB)?
  5. 23. Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen (§ 229 Abs. 1 UGB):
  6. 24. Zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 zweiter Satz UGB unterblieben ist. Anzugeben ist

Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/innen in vertretungsbefugter Anzahl

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1) Achtung: a) Besteht nach § 268 UGB Prüfungspflicht, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.

  1. b) Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist eine Beilage anzuschließen.

2) Das Nichtanführen eines Punktes dieses Anhangs gilt als Erklärung, dass die entsprechenden Angaben für die Gesellschaft nicht zutreffen.

3) Der Jahresabschluss kann daher gemäß § 277 Abs. 6 UGB in Papierform eingereicht werden.

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