Anlage 2
Mindestanforderungen für die Überwachung der Tätigkeitsdaten
Für die Überwachungsgenauigkeit der Mengen der eingesetzten Brennstoffe und Materialien bzw. Produktmengen (Tätigkeitsdaten) sind mindestens folgende Ebenenkonzepte gemäß § 9 anzuwenden:
(Anm.: Anhang 2 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 458/2004
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
20003792
Dokumentnummer
NOR40058799
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