Anlage 2 Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

Anlage 2

ANLAGE B

AUFGABEN DES AUFTRAGNEHMERS AUS DEM GESCHÄFTSFÜHRUNGSVERTRAG UND RICHTLINIEN FÜR DEN GESCHÄFTSFÜHRUNGSVERTRAG

(1) Der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag nimmt nach Artikel XII dieses Übereinkommens folgende Aufgaben wahr:

a) er empfiehlt dem Gouverneursrat unmittelbar mit den Zwecken der INTELSAT zusammenhängende Forschungs- und Entwicklungsprogramme;

b) er wird mit Genehmigung des Gouverneursrats

  1. i) Studien, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben selbst oder auf Grund eines Vertrages mit anderen Unternehmen oder Personen durchführen;
  2. ii) Systemstudien auf dem Gebiet der Technik, der Wirtschaftlichkeit und der Kostenwirksamkeit durchführen;
  3. iii) Systemsimulationsversuche und –auswertungen durchführen;
  4. iv) den potentiellen Bedarf an neuen Satelliten-Fernmeldediensten untersuchen und schätzen;

c) er unterrichtet den Gouverneursrat, wenn Weltraumsegmenteinrichtungen für das INTELSAT-Weltraumsegment beschafft werden müssen;

d) er wird mit Genehmigung des Gouverneursrats Einladungen zur Abgabe von Angeboten einschließlich der Spezifikationen für die Beschaffung von Weltraumsegmenteinrichtungen ausarbeiten und verteilen;

e) er wertet alle als Antwort auf Einladungen zur Abgabe von Angeboten eingereichten Angebote aus und macht dem Gouverneursrat zu diesen Angeboten Empfehlungen;

f) er wird nach den Beschaffungsvorschriften und den Beschlüssen des Governeursrats

  1. i) im Namen der INTELSAT alle Aufträge für Weltraumsegmente aushandeln, vergeben, ändern und ihre Erfüllung überwachen;
  2. ii) Vorkehrungen für Startdienste und die notwendigen unterstützenden Tätigkeiten treffen sowie an den Starts mitwirken;
  3. iii) die zum Abschluß einer Versicherung zum Schutz des INTELSAT-Weltraumsegments und der Ausrüstungsgegenstände für den Start oder für Startdienste erforderlichen Schritte unternehmen;
  4. iv) Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls- und Steuerungsdienste für die Fernmeldesatelliten zur Verfügung stellen oder stellen lassen sowie die Maßnahmen der Unterzeichner und der sonstigen Eigentümer von Erdefunkstellen koordinieren, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken, um die Satelliten in Position zu bringen und zu halten sowie um Bahnänderungen und Versuche durchzuführen;
  5. v) Dienste für die Überwachung der Satelliten-Betriebsdaten, der Ausfälle und der Leistungsfähigkeit sowie der Satellitensendeleistung und der von Erdefunkstellen benützten Frequenzen zur Verfügung stellen oder stellen lassen sowie die Maßnahmen der Unterzeichner und der sonstigen Eigentümer von Erdefunkstellen koordinieren, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken;

g) er empfiehlt dem Gouverneursrat Frequenzen für die Benützung durch das INTELSAT-Weltraumsegment und Pläne für die Standorte der Fernmeldesatelliten;

h) er betreibt das INTELSAT-Betriebszentrum und das Zentrum zur technischen Kontrolle von Raumfahrzeugen;

i) er empfiehlt dem Gouverneursrat obligatorische und nicht obligatorische Betriebsdaten für die Standarderdefunkstellen;

j) er beurteilt Anträge auf Zugang von Nichtstandarderdefunkstellen zum INTELSAT-Weltraumsegment;

k) er teilt auf Grund der Entscheidungen des Gouverneursrats INTELSAT-Weltraumsegment-Kapazitätseinheiten zu;

l) er bereitet Betriebspläne für das System (einschließlich Studien über den Netzaufbau und Ersatzschaltpläne), Verfahren, Richtlinien, Techniken und Normen zur Annahme durch den Gouverneursrat vor und koordiniert sie;

m) er bereitet Frequenzpläne für die Erdefunkstellen mit Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment vor, koordiniert und verteilt sie;

n) er arbeitet Berichte über den Zustand des Systems einschließlich seiner gegenwärtigen und geplanten Benützung aus und verteilt sie;

o) er verteilt Informationen über neue Fernmeldedienste und -verfahren an Unterzeichner und sonstige Benützer;

p) er analysiert für die Zwecke des Artikels XIV lit. d dieses Übereinkommens die für die INTELSAT voraussichtlich entstehenden technischen und betrieblichen Folgen etwaiger geplanter, von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängiger Weltraumsegmenteinrichtungen, darunter auch die Auswirkungen auf die Frequenz- und Standortpläne, und erstattet dem Gouverneursrat darüber Bericht;

q) er stellt dem Generalsekretär die zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Gouverneursrat nach Punkt 24 der Anlage A erforderlichen Informationen zur Verfügung;

r) er gibt nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens Empfehlungen im Hinblick auf den Erwerb, die Bekanntgabe, die Verteilung und den Schutz von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen ab;

s) er sorgt entsprechend den Beschlüssen des Gouverneursrats

dafür, daß den Unterzeichnern und Dritten die Rechte der INTELSAT an Erfindungen und technischen Informationen nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens zur Verfügung gestellt werden, und schließt im Namen der INTELSAT Lizenzverträge;

t) er trifft alle betrieblichen, technischen, finanziellen,

Beschaffungs-, Verwaltungs- und Hilfsmaßnahmen, die zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich sind.

(2) Der Geschäftsführungsvertrag enthält angemessene Bedingungen für die Durchführung der entsprechenden Bestimmungen des Artikels XII dieses Übereinkommens und sieht folgendes vor:

a) Erstattung aller belegten und festgestellten direkten und indirekten Auslagen, die dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag auf Grund jenes Vertrages ordnungsgemäß erwachsen sind, durch die INTELSAT in US-Dollar;

b) Zahlung eines festen Entgelts, dessen jährliche Höhe zwischen dem Gouverneursrat und dem Auftragnehmer ausgehandelt wird, an den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag in US-Dollar;

c) regelmäßige Überprüfung der Auslagen nach lit. a durch den Gouverneursrat in Konsultation mit dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag;

d) Einhaltung der Beschaffungsrichtlinien und -verfahren der INTELSAT nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens beim Einholen von Angeboten und beim Aushandeln von Aufträgen im Namen der INTELSAT;

e) Bestimmungen über Erfindungen und technische Informationen, die mit Artikel 17 des Betriebsübereinkommens in Einklang stehen;

f) Beteiligung von technischem Personal, das der Gouverneursrat unter Mitwirkung des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag aus einem von den Unterzeichnern bezeichneten Personenkreis auswählt, an der Auswertung von Plänen und Spezifikationen für Ausrüstungen für das Weltraumsegment;

g) Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen der INTELSAT und dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag, die auf Grund des Geschäftsführungsvertrages entstehen, nach den Vergleichsund Schiedsvorschriften der Internationalen Handelskammer;

h) Lieferung von Informationen, die ein Gouverneur verlangt, um seine Aufgaben ab solcher erfüllen zu können, an den Gouverneursrat durch den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084533

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