Anlage 2
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Grenzwerte für Luftschadstoffe
Smogalarmstufe 1
mg/m3 ppm
1. Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung mit
Staub *1)
1.1 SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6
1.2 Summe SO2 und Staub bei Staubwerten
größer/gleich 0,2 mg/m3 0,8
2. Kohlenmonoxid 30,0 26,0
3. Stickstoffdioxid 0,6 0,3
4. Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Grenzwerte sind als
Dreistundenmittelwerte in mg/m3, bezogen auf 20 ºC und 1013 mbar bzw. ppm, zu bestimmen. Eine Grenzwertüberschreitung liegt auch dann vor, wenn nur einer dieser Werte überschritten wird.
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*1) Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 mikrometer.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134914
alte Dokumentnummer
N8198914678J
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