Anlage 2 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Anlage 2

Anlage 2

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Grenzwerte für Luftschadstoffe

Smogalarmstufe 1

mg/m3 ppm

1. Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung mit

Staub *1)

1.1 SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6

1.2 Summe SO2 und Staub bei Staubwerten

größer/gleich 0,2 mg/m3 0,8

2. Kohlenmonoxid 30,0 26,0

3. Stickstoffdioxid 0,6 0,3

4. Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Grenzwerte sind als

Dreistundenmittelwerte in mg/m3, bezogen auf 20 ºC und 1013 mbar bzw. ppm, zu bestimmen. Eine Grenzwertüberschreitung liegt auch dann vor, wenn nur einer dieser Werte überschritten wird.

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*1) Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 mikrometer.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134914

alte Dokumentnummer

N8198914678J

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