Anlage 2
Lehrgang über Tierhaltung
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu – erstrecken:
Gegenstand | Mindestzahl der Lehrstunden |
Hundehaltung einschließlich Ernährung ................ | 4 |
Katzenhaltung einschließlich Ernährung................ | 4 |
Kleintierhaltung einschließlich Ernährung............. | 8 |
Vogelhaltung einschließlich Ernährung.................. | 4 |
Haltung von Zierfischen......................................... | 3 |
Aquaristik und Fischfutter..................................... | 6 |
Wasserpflanzen..................................................... | 2 |
Rechtskunde (einschlägige Bestimmungen des Tierschutz-, Artenschutz- und Gewerberechts, Grundzüge des Tierseuchenrechts)...................... | 4 |
3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 35 zu betragen.
Schlagworte
Tierschutzrecht, Artenschutzrecht
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10007111
Dokumentnummer
NOR12077349
alte Dokumentnummer
N5199110115X
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