Anlage 2 Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Anlage 2

(§ 4 Abs. 2 lit. c)

Lehrgang über Tierhaltung

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu – erstrecken:

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Hundehaltung einschließlich Ernährung ................

4

Katzenhaltung einschließlich Ernährung................

4

Kleintierhaltung einschließlich Ernährung.............

8

Vogelhaltung einschließlich Ernährung..................

4

Haltung von Zierfischen.........................................

3

Aquaristik und Fischfutter.....................................

6

Wasserpflanzen.....................................................

2

Rechtskunde (einschlägige Bestimmungen des Tierschutz-, Artenschutz- und Gewerberechts, Grundzüge des Tierseuchenrechts)......................

4

  
  

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 35 zu betragen.

Schlagworte

Tierschutzrecht, Artenschutzrecht

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10007111

Dokumentnummer

NOR12077349

alte Dokumentnummer

N5199110115X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)