Anlage 2
Berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen
(Dritter Ausbildungsabschnitt)
Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben die berufsethischen und berufsrechtlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Psychotherapie erworben. Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen bzw. Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel, psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt oder Gewalt im sozialen Nahraum sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.
Die Absolventin bzw. der Absolvent
- 1. kann die Grenzen des psychotherapeutischen Berufsbildes erkennen und einhalten;
- 2. kennt die gesetzlichen psychotherapeutischen Berufspflichten und kann diese im Berufsfeld einhalten und umsetzen;
- 3. kennt die allgemeinen und speziellen Grundsätze des Ethik- und Berufskodex und kann sie im beruflichen Alltag anwenden und umsetzen;
- 4. kann die ethischen Aspekte einer Situation erkennen und verfügt über Kompetenzen, ethisch zu argumentieren und zu urteilen;
- 5. verfügt über eine Achtsamkeit und Bewusstheit gegenüber ihren bzw. seinen eigenen Gefühlen und Werten und kann den Einfluss dieser auf ethische Entscheidungsprozesse adäquat einschätzen;
- 6. kann eine psychotherapeutische Beziehung bewusst und reflektiert gestalten und diese zum Wohle der Patientinnen bzw. Patienten anwenden;
- 7. ist sich der Grenzen ihres bzw. seines psychotherapeutischen Handelns bewusst und kann diese wahren;
- 8. kann mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der psychotherapeutischen Beziehung verantwortungsvoll umgehen;
- 9. kennt die berufsrechtlichen Verpflichtungen und die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit internen und externen Hilfsstrukturen im Hinblick auf die zivil- und strafrechtliche Relevanz von Gewalttaten;
- 10. nimmt Aggression und Gewalt in den eigenen Arbeitsstrukturen wahr und bemüht sich um Abhilfe;
- 11. nimmt die professionelle und persönliche Selbstfürsorge wahr;
- 12. erkennt die Überschneidungen mit angrenzenden Gesundheitsberufen und kann einen wertschätzenden und kooperativen Umgang mit Berufskolleginnen bzw. Berufskollegen und Angehörigen angrenzender Gesundheitsberufe pflegen.
Schlagworte
Ethikkodex, Vertrauensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40266004
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