Anlage 2
Erklärung Österreichs betreffend die Interpretation des „Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA'')''
Österreich geht davon aus
- 1. daß Artikel II des „Abkommens zwischen den Parteien des Nortatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA'')'' sich auch auf die Tätigkeit von Militärbehörden nach Artikel VII dieses Abkommens bezieht;
- 2. daß der Rechtsbestand Österreichs, der gemäß Artikel II des NATO-SOFA respektiert werden muß, unter anderem beinhaltet
- i) die im österreichischen Recht anwendbaren relevanten internationalen Instrumente,
- ii) die österreichische Gesetzgebung in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Transit von Kriegsmaterial gemäß dem Abkommen (siehe beigefügte Liste);
- 3. und daß die gegenwärtig gültige österreichische Verfassungsgesetzgebung in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung nicht von der Anwendung des Übereinkommens betroffen ist.
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