Anlage 2 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Anlage 2

Anlage 2
(zu § 3)

Munitionslagergruppen (Verträglichkeitsgruppen)

Unterschiedliche Gegenstände und Stoffe gemäß § 1 dürfen nur dann zusammen gelagert werden, wenn sie miteinander verträglich sind: Gegenstände und Stoffe sind als miteinander verträglich anzusehen, wenn sie zusammen gelagert oder zusammen befördert werden können, ohne daß die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles oder für eine bestimmte Menge die Größe der Wirkung eines solchen Unfalles beträchtlich erhöht wird.

Das ist durch die nachfolgende Einteilung der Gegenstände und Stoffe in Munitionslagergruppen (Verträglichkeitsgruppen) gegeben:

Munitionslagergruppe A

Zündstoffe

Munitionslagergruppe B

Gegenstände, die Zündstoffe enthalten und nicht mit mindestens zwei unabhängigen Sicherungsvorrichtungen versehen sind.

Munitionslagergruppe C

Treibstoffe oder Gegenstände, die Treibstoffe enthalten, mit oder ohne Treibladungszünder.

Munitionslagergruppe D

Sicherheitssprengstoffe und Pulversprengstoffe oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, ohne Zündmittel und ohne Treibmittel, sowie Gegenstände, die Zündstoffe enthalten und mit mindestens zwei unabhängigen Sicherungsvorrichtungen versehen sind.

Munitionslagergruppe E

Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten, mit Treibmittel mit oder ohne Treibladungszünder, ohne Zündmittel bzw. mit Zündmittel, die mit mindestens zwei unabhängigen Sicherungsvorrichtungen versehen sind.

Munitionslagergruppe F

Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten, mit Treibmittel mit oder ohne Treibladungszünder, mit Zündmittel, die nicht mit mindestens zwei unabhängigen Sicherungsvorrichtungen versehen sind.

Munitionslagergruppe G

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten, oder Gegenstände, die sowohl Explosivstoffe als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz-, Nebel- oder Rauchstoffe enthalten (ausgenommen sind Gegenstände, die weißen Phosphor, Phosphide, einen flüssigen oder gelierten brennbaren Stoff enthalten, und Gegenstände, die durch Wasser aktiviert werden).

Munitionslagergruppe H

Gegenstände, die sowohl weißen Phosphor als auch Explosivstoffe enthalten.

Munitionslagergruppe J

Gegenstände, die sowohl flüssige oder gelierte brennbare Stoffe als auch Explosivstoffe enthalten.

Munitionslagergruppe K

Gegenstände, die sowohl chemische Kampfstoffe als auch Explosivstoffe enthalten.

Munitionslagergruppe L

Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten und auf Grund ihrer besonderen Gefährlichkeit streng von jeder anderen Munition zu trennen sind.

Munitionslagergruppe S

Munition, die so beschaffen oder verpackt ist, daß bei einer unbeabsichtigten Funktion die gefährdenden Wirkungen innerhalb des Packgefäßes abgefangen werden, sofern diese nicht durch einen Brand von außen geschwächt worden ist. Wenn letzteres jedoch der Fall ist, bleiben Druckwirkung und Gefährdung durch herausgeschleuderte Teile derart begrenzt, daß Brandbekämpfung oder andere Sofortmaßnahmen in unmittelbarer Nähe der Packung nicht wesentlich behindert werden oder ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Leuchtstoff, Brandstoff, Augenreizstoff, Nebelstoff

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062188

alte Dokumentnummer

N4198811289A

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