Anlage 2 MedStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.2018

Anlage 2

Strahlenschutzausbildung für anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen gemäß § 9 Abs. 2

1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens zwei Stunden

  1. Strahlenbiologie und Strahlenrisiko
  2. Rechtliche Grundlagen
  3. Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung
  4. Klinische Kontrollen
  5. Röntgeneinrichtungen
  6. Bildqualität
  7. Dosisgrößen
  8. Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3, 4, 5 oder 6.

2. Ausbildung für Röntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

  1. Grundlagen von radiografischen Bildgebungssystemen
  2. Optimierung von Bildqualität und Dosis
  3. Qualitätssicherung
  4. Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen
  5. Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

3. Ausbildung für Durchleuchtungen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

  1. Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
  2. Strahlengeometrie
  3. Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
  4. Qualitätssicherung
  5. Diagnostische Referenzwerte für Durchleuchtungen
  6. Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

4. Ausbildung für interventionelle Eingriffe in der Dauer von mindestens sechs Stunden, davon drei Stunden praktische Demonstrationen

  1. Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
  2. Strahlengeometrie
  3. Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
  4. Qualitätssicherung
  5. Diagnostische Referenzwerte für interventionelle Eingriffe
  6. Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene interventionelle Eingriffe
  7. Grenzwerte für die Haut- und Augenlinsendosis sowie Messung dieser Dosen
  8. Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und komplexen spezifischen Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

5. Ausbildung für CT-Untersuchungen und CT-Interventionen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

  1. Grundlagen von CT-Geräten
  2. CT-Dosisbegriffe
  3. Qualitätssicherung
  4. Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen
  5. Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene CT-Untersuchungen und CT-Interventionen
  6. Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis
  7. Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal sowie die Bildqualität

6. Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

  1. Grundlagen von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen
  2. Optimierung von Bildqualität und Dosis
  3. Qualitätssicherung
  4. Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199627

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