Anlage 2 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 10 und § 4 Abs. 5)

wobei:

  1. EKm = die Entgeltkürzung pro Monat;
  2. Em = das Entgelt pro Monat;
  3. hm = die Gesamtanzahl der Stunden des Monats, in dem die Einschränkung der Transportdienstleistung auftritt;
  4. Q = die vertraglich vereinbarte Stundenrate am Entnahmepunkt;
  5. qdiffK =die Differenz zwischen vertraglich vereinbarter Stundenrate am Entnahmepunkt und der am Entnahmepunkt zur Verfügung gestellten Stundenrate je eingeschränkter Stunde;
  6. hK = die Anzahl der Stunden innerhalb des Leistungsmonats, für deren Dauer die Transportdienstleistung eingeschränkt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40142409

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