Anlage 2
Anlage B
(Zu § 18 Abs. 5)
- 1. Studienrichtung „Geschichte“ (Anlage A Z 12)
B. Studienzweig „Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)“:
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingung:
Vorprüfung aus:
Einführung in das Verfassungs- und Rechtsleben.
Diese Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden.
Prüfungsfächer:
- a) Das bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. b nicht gewählte Fach;
- b) nach Wahl des Kandidaten zwei weitere der bei der ersten Diplomprüfung genannten Fächer;
- c) Sozialkunde.
- 2. Studienrichtung „Geographie“ (Anlage A Z 37)
D. Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“:
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
- a) Allgemeine Physiogeographie;
- b) Allgemeine Humangeographie (einschließlich Wirtschaftsgeographie);
- c) Kartenkunde und Schulkartographie;
- d) Regionale Geographie Österreichs und Mitteleuropas;
- e) Einführung in die Wirtschaftskunde.
- Zweite Diplomprüfung:
- Prüfungsfächer:
- a) Vergleichende Physiogeographie;
- b) Vergleichende Humangeographie (einschließlich Vergleichende Wirtschaftsgeographie);
- c) Regionale Geographie Europas und Außereuropas;
- d) Wirtschaftskunde.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009330
Dokumentnummer
NOR12119231
alte Dokumentnummer
N7197131103L
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