1. Tritt mit 1.10.2016, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 11). 2. Tritt mit 1.6.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 13).
Anlage 2
Regeln der Technik
- 1. Allgemeines
Für den Netzzugang im Marktgebiet sind die einschlägigen Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011) einzuhalten, welche sich insbesondere aus folgenden Richtlinien, Normen und Standards ergeben:
- - ÖVGW-Regeln Gas
- - ÖNORM
- - CEN
- - CENELEC
- - DIN
- - ISO
- - EN
- 2. Gasbeschaffenheit – Gasqualität
- Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G 31 „Gasbeschaffenheit“ oder der ÖVGW Richtlinie G B220 „Regenerative Gase – Biogase“ zu bestimmen.
- 3. Ermittlung des Verrechnungsbrennwerts für Endverbraucher
- Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Gasen bei Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 Ausgabe Oktober 2015 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.
- Die Feststellung von Volumen und Brennwert (gemäß DIN EN ISO 6976 oder 13686 Erdgas) zur Verrechnung der Systemnutzungsentgelte erfolgt entsprechend den Methoden gemäß den Regeln der Technik.
Für alle Einspeisemengen in das Marktgebiet sind vom jeweiligen Netzbetreiber die für den jeweiligen Monat mit dem vom Einspeiser festgestellten Einspeisemengen und dazugehörige Brennwerte dem Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: dem Verteilergebietsmanager) bekanntzugeben. Der Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: der Verteilergebietsmanager) bildet daraus einen gewogenen Mittelwert des Brennwerts des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases, der vom Marktgebietsmanager (in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg: vom Verteilergebietsmanager), spätestens bis zum 10. des Folgemonats, veröffentlicht wird.
Weicht der vom Marktgebietsmanager bzw. vom Verteilergebietsmanager ermittelte Brennwert nicht mehr als +/- 2 Prozent vom aktuellen Verrechnungsbrennwert entsprechend der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 ab, so ist dieser Verrechnungsbrennwert für die Ermittlung der Energiemenge heranzuziehen.
- 4. Ermittlung von Energiemengen im Verteilergebiet
- Für die Ermittlung von clearingrelevanten Energiemengen für die Netzbilanzen auf Basis gemessener Werte ist bei der Einspeisung aus Produktionsanlagen, Erzeugungsanlagen von biogenen Gasen und der Ein- und Ausspeisungen von bzw. zu Speicheranlagen sowie an den Netzkopplungspunkten zwischen den Verteilernetzbetreibern der Verrechnungsbrennwert heranzuziehen. Für die Steuerung von Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, Produktionsanlagen, Erzeugungsanlagen für biogene Gase und Speicheranlagen ist für die Ermittlung der Energiemengen auf Basis gemessener Werte der tatsächliche Brennwert heranzuziehen.
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1 Da sich das ÖVGW Regelwerk in Umarbeitung befindet, können sich Regelwerksnummern kurzfristig ändern!
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40186562
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