Anlage 2
Prüfverfahren für Betriebsanlagen gemäß § 29 Abs. 6
- 1. Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte muß bei größter Leistung des Wärmeleistungsbereiches und bei 50% der Nennleistung nachgewiesen werden.
- 2. Die Emissionen bei größter Leistung des Wärmeleistungsbereiches sind durch Beobachtung einer Abbrandperiode zu beurteilen. Hiebei ist der Emissionswert für CO als arithmetischer Mittelwert über die Abbrandperiode anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR12088682
alte Dokumentnummer
N5199710921U
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