Anlage 2 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Anlage 2

(§ 29 Abs. 6 Z 4)

Prüfverfahren für Betriebsanlagen gemäß § 29 Abs. 6

  1. 1. Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte muß bei größter Leistung des Wärmeleistungsbereiches und bei 50% der Nennleistung nachgewiesen werden.
  2. 2. Die Emissionen bei größter Leistung des Wärmeleistungsbereiches sind durch Beobachtung einer Abbrandperiode zu beurteilen. Hiebei ist der Emissionswert für CO als arithmetischer Mittelwert über die Abbrandperiode anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088682

alte Dokumentnummer

N5199710921U

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