Anlage 2 EWR-VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 2

Anlage B

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Besondere Risiken (§ 9 Absatz 2 dieses Bundesgesetzes)

  1. 1. Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
  2. 2. Kredit- und Kautionsrisiken nach Z 14 und 15 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
  3. 3. Großrisiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:
  1. a) 6,2 Millionen ECU Bilanzsumme
  2. b) 12,8 Millionen ECU Nettoumsatz
  3. c) durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres.

    Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den nach § 244 HGB oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ein Konzernabschluß aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der genannten Grenzen die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.

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