Anlage 2 EuWEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Anlage 2

Anlage 2

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(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar.)

Falls nicht schon ausgefüllt, Falls nicht schon ausgefüllt,

vom Hauseigentümer oder vom Hauseigentümer oder

seinem Stellvertreter seinem Stellvertreter

auszufüllen auszufüllen

Ortschaft: .................... Gemeindebezirk: ..................

Gemeinde: ..................... ..................................

Straße

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Bezirk: ....................... Gasse

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Platz

Hausnummer: ........, Stiege: ....

Geschoß: ..........., Tür Nr.: ...

Hausliste

Zahl der zugestellten Europa-Wähleranlageblätter .........

Zahl der eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter .......

Belehrung

  1. 1. Zwecks Überprüfung der Richtigkeit der bei der Gemeinde geführten Europa-Wählerevidenz erhalten die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter für alle zur Ausfüllung eines Europa-Wähleranlageblattes verpflichteten Personen, die im Haus nicht nur vorübergehend wohnen, eine Anzahl von Europa-Wähleranlageblättern zugestellt. Ein allfälliger Mehrbedarf ist bei der Gemeinde sofort anzusprechen, darf aber die Ausfüllung der übrigen Europa-Wähleranlageblätter nicht verzögern.
  2. 2. Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in die umseitige Liste einzutragen und die Europa-Wähleranlageblätter sofort an die in jeder Wohnung befindlichen zur Ausfüllung eines Europa-Wähleranlageblattes verpflichteten Personen zu verteilen.
  3. 3. Die Ausfüllung der Europa-Wähleranlageblätter hat in allen Rubriken deutlich lesbar und binnen 24 Stunden zu erfolgen.
  4. 4. Die ordnungsgemäß ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter sind womöglich noch am Ausfüllungstag, spätestens aber am Tag nachher, dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter zu übergeben. Jeder zur Ausfüllung eines Europa-Wähleranlageblattes verpflichteten Person steht es frei, ihr Europa-Wähleranlageblatt auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Europa-Wähleranlageblätter zu verständigen.
  5. 5. Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen und die Zahl der bei jedem Wohnungsinhaber eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter in den Spalten 5 und 6 der umseitigen Liste, getrennt nach männlichen und weiblichen Wählern, einzutragen.
  6. 6. Die Gemeinde hat angeordnet, daß die Eintragungen in den Europa-Wähleranlageblättern vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Haus zu überprüfen sind. Die Vornahme dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon ungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.
  7. 7. Wer den Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

(Anm.: Rückseite der Hausliste nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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