Anlage 2 EMVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Anlage 2

— ANHANG II

Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der zu meldenden

Stellen einhalten müssen

Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. 1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
  2. 2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
  3. 3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;
  4. 4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;
  5. 5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird;

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154777

alte Dokumentnummer

N9199433179J

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