Anlage 2
— ANHANG II
Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der zu meldenden
Stellen einhalten müssen
Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:
- 1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
- 2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
- 3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;
- 4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;
- 5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird;
- Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Gesetzesnummer
10012362
Dokumentnummer
NOR12154777
alte Dokumentnummer
N9199433179J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)