Anlage 2
Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand | Mindestzahl der Lehrstunden |
Physik | 24 |
Anlagenkonzeption | 60 |
Begriffs- und Richtlinienkunde | 4 |
Benutzerschulung | 4 |
Alarmorganisation und Einsatztechnik | 20 |
Übertragungstechnik und Endgeräte | 12 |
Recht | 4 |
Brandmeldetechnik | 24 |
Zutrittskontrollanlagen | 8 |
Mechanik | 8 |
Videotechnik | 8 |
Praxistests | 16 |
Projektierung von Alarmanlagen | 8 |
Versicherungstechnisches Fachwissen | 24 |
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 224 zu betragen.
Schlagworte
Begriffskunde
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20002433
Dokumentnummer
NOR40038621
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