Anlage 2 Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Anlage 2

Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Physik

24

Anlagenkonzeption

60

Begriffs- und Richtlinienkunde

4

Benutzerschulung

4

Alarmorganisation und Einsatztechnik

20

Übertragungstechnik und Endgeräte

12

Recht

4

Brandmeldetechnik

24

Zutrittskontrollanlagen

8

Mechanik

8

Videotechnik

8

Praxistests

16

Projektierung von Alarmanlagen

8

Versicherungstechnisches Fachwissen

24

  

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 224 zu betragen.

Schlagworte

Begriffskunde

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20002433

Dokumentnummer

NOR40038621

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