Anlage 2
ANHANG II zu § 14 Abs. 1
TEILMASSNAHMEN A. WEINGARTENUMSTELLUNG
(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Qualitätsweinrebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsweinrebsorten, BGBl. II Nr. 348/2000, verwendet werden. Weiters muss (müssen) die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.
(2) Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens.
(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein vorhandenes Auspflanzrecht verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahme), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen.
(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m² Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.
(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens (auf die Einzelparzelle bezogen) wird weiters unterschieden:
- -Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 16% bis max. 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 16% bis max. 26%.
- -Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 26%.
- B. KOMMASSIERUNG IN DER EBENE
(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951. Die neu ausgepflanzte Fläche muss zur Gänze eine Hangneigung bis max. 16% aufweisen.
(2) Die Vorlage erforderlicher behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Antragstellung zu erfolgen.
(3) Für den neu ausgepflanzten Weingarten müssen eine oder mehrere Qualitätsweinrebsorte(n) der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung verwendet werden.
C. BÖSCHUNGSTERRASSEN
(1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.
(2) Eine Böschungsterrassenlage im Sinne dieser Teilmaßnahme muss eine Hangneigung von mehr als 16% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.
(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.
(4) Die Vorlage erforderlicher behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung) zu erfolgen.
(5) Wird im Zuge einer Umstellungsmaßnahme eine Neuerrichtung oder Rekultivierung einer Terrassenböschung ohne Neuanlage des Weingartens vorgenommen, so müssen mindestens 100 Laufmeter Terrassenböschung neu errichtet oder rekultiviert werden.
(6) Im Rahmen eines Umstellungsplanes werden nur Projekte gefördert, für die keine Beihilfe gemäß dem Österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes gewährt werden kann.
(7) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Böschungsterrassen den Abschluss eines allfälligen Böschungsterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
D. MAUERTERRASSEN
(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockenmauern und Mörtelmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert.
(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.
(3) Die Vorlage erforderlicher behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Mauer) zu erfolgen.
(4) Wird im Zuge einer Umstellungsmaßnahme eine Neuerrichtung oder Rekultivierung einer Terrassenmauer ohne Neuanlage des Weingartens vorgenommen, so müssen mindestens 10 m² Terrassenmauer neu errichtet oder rekultiviert werden.
(5) Im Rahmen eines Umstellungsplanes werden nur Projekte gefördert, für die keine Beihilfe gemäß dem Österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes, Punkt 9.11.6., gewährt werden kann.
(6) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Mauerterrassen den Abschluss eines allfälligen Mauerterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
E. BEWÄSSERUNG
(1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst die Neuerrichtung von Teilen einer dauerhaft stationären Beregnungsanlage in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens), die direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird, nach folgenden Maßgaben:
- 1. Im Falle des Anschlusses an eine bestehende Wasserversorgungsanlage umfasst die Teilmaßnahme die Neuerrichtung sämtlicher Leitungen ab dem günstigsten Versorgungspunkt zum Weingarten sowie Anlagen im Weingarten (z. B. Verteilungsleitungen, Flügelleitungen, Tropferleitungen).
- 2. Im Falle der gänzlichen Neuerrichtung einer gemeinschaftlichen Bewässerungsanlage umfasst die Teilmaßnahme die Errichtung jener Teile der Anlage, für die keine Beihilfe gemäß dem österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes gewährt werden kann.
- 3. Liegt die Bestätigung des zuständigen Amtes der Landesregierung vor, dass im konkreten Einzelfall eine Bewässerungsanlage nicht gemeinschaftlich errichtet werden kann oder die gemeinschaftliche Errichtung nicht zweckmäßig ist, umfasst die Teilmaßnahme die gänzliche Neuerrichtung einer einzelbetrieblichen Bewässerungsanlage.
(2) Die Vorlage erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Rechnungsbelege und Zahlungsbelege gemäß § 18 Abs. 3 zu erfolgen.
(3) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Bewässerung den Abschluss eines allfälligen Bewässerungsprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
(4) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.
F. RODUNG
Wird im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umstellungsmaßnahme ein Weingarten gerodet, so kann eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden. Das aus der Rodung entstehende Wiederbepflanzungsrecht muss in der Umstellungsmaßnahme genutzt werden. Nicht beihilfefähig sind Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden.
G. SCHUTZ VOR WILDVERBISS
(1) Diese Teilmaßnahme umfasst die Neuerrichtung der Umzäunung eines bestehenden Weingartens (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) zum Schutz des Weingartens vor Wildverbiss (zB die Errichtung von Wildzäunen, Elektrozäunen o.ä.). Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.
(2) Bei Gemeinschaftsanlagen erfolgt die Antragstellung und Abwicklung einzeln, die Förderungswerber haben im Vorhinein die jeweils auf sie entfallenden Anteile des fertigen Zaunes festzulegen.
(3) Die Mindestlänge des neu errichteten Zaunes beträgt 150 m.
(4) Die Vorlage allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Rechnungsbelege und Zahlungsbelege gemäß § 18 Abs. 3 zu erfolgen.
(5) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Schutz vor Wildverbiss den Abschluss eines allfälligen solchen Projektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
H. SCHUTZ VOR VOGELFRASS UND HAGEL
(1) Die Teilmaßnahme umfasst die Bespannung der Rebzeilen eines bestehenden Weingartens (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) mit Traubenschutznetzen zum Schutz der Trauben vor Vogelfraß und Hagel. Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Qualitätsweinrebsorten der Qualitätsweinrebsorten-Verordnung bestehen.
(2) Die Vorlage allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Rechnungsbelege und Zahlungsbelege gemäß § 18 Abs. 3 zu erfolgen.
(3) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Schutz vor Vogelfraß und Hagel den Abschluss eines allfälligen solchen Projektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40103010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)