Anlage 2 Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2004

Anlage 2

zu § 3

Personal

Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.

Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „00,0%“ zu übermitteln.

  1. 1. Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

2

Geschlecht (M, W)

3

Geburtsjahr

4

höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1

5

Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2

6

Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.2

7

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

8

Verwendung gemäß Z 2.3

9

Funktion gemäß Z 2.4

  

  1. 2. Feldinhalt

2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung

1

Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, Abschluss eines Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)

3

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)

4

Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie

5

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

6

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

7

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

8

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

9

Pflichtschule

  

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

2.2 Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1:

1 Dienstverhältnis zum Bund

2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3 Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger

4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigungsart 2:

1 unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

2 befristetes Beschäftigungsverhältnis

2.3 Verwendung

1 Lehre

2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung

3 professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen

4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

5 Management

6 Verwaltung

7 Wartung und Betrieb

2.4 Funktion

1 Leiter/in der Bildungseinrichtung

2 Stellvertretende/r Leiter/in der Bildungseinrichtung

3 Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

4 Stellvertretende/r Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

5 Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans

6 Stellvertretende/r Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans

7 Leiter/in einer (Glied-)Organisationseinheit der Bildungseinrichtung

Schlagworte

Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelangen, Gliedeinheit

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003171

Dokumentnummer

NOR40049340

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)