Anlage 2 Düngemittelverordnung 2004

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2014

Anlage 2

Besondere Anforderungen

Abkürzungen:

TM = Trockenmasse

OS = Organische Substanz

TE = Toxizitätsäquivalente

Bq = Becquerel

I. Schwermetall-Frachtenregelung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:

Schwermetall

g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren

Blei

600

Cadmium

10

Chrom

600

Kupfer *

700

Nickel

400

Quecksilber

10

Zink *

3000

  

* Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.

II. Grenzwerte

1. Schwermetalle

Schwermetall

Einheit

Grenzwert

Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel

Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5

Kultursubstrate

Blei

mg/kg TM

100

100

50

Cadmium

mg/kg TM

3

75 mg/kg P2O5

1

Chrom VI

mg/kg TM

2

2

2

Nickel

mg/kg TM

100

100

70

Quecksilber

mg/kg TM

1

1

0,5

Vanadium

mg/kg TM

-

1500

-

Arsen

mg/kg TM

40

40

40

     

* ausgenommen mineralische Düngemittel mit mehr als 5 % P2O5

2. Organische Schadstoffe, Radioaktivität und Rückstände

Parameter

Einheit

Grenzwert

Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe: Summe von Benzo(a)pyren Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Fluoranthen, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren

mg/kg TM

6

Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol

mg/kg Produkt

0,5

Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180

mg/kg TM

0,2

Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,

7-,8-TCDD

ng TE/kg TM

20

Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137

Bq/g Produkt

0,5

AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

mg/kg TM

500

Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS)

mg/kg TM

0,1

   

3. Hygienische Parameter

Escherichia coli O157:H7 (EHEC)

nicht nachweisbar in 50g Probe

Salmonella sp.

nicht nachweisbar in 50g Probe

Campylobacter sp.

nicht nachweisbar in 50g Probe

Listeria monocytogenes

nicht nachweisbar in 50g Probe 

  

III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und Molybdän

Produkt

Gehalt

Kennzeichnung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

Chlorid zwischen 2% und 10%

„minderchloridhältig“

Chlorid unter 2%

„chloridarm“

Chlorid unter 0,5%

„chloridfrei“

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger

Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge

Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises „Borgehalt des Produktes beachten“

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger

Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge

Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises „Molybdängehalt des Produktes beachten“

   

IV. Sicherheitskennzeichnungen

  1. Mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren“ sind zu kennzeichnen:
  1. i) flüssige Produkte;
  2. ii) Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;
  3. iii) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;
  4. iv) Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.
  1. Bei Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ausgenommen Düngemittel für Zierpflanzen und Nadelbäume, ist die Wartezeit zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.
  2. Produkte, die einen Siebdurchgang von 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich“ zu versehen.
  3. Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen“ zu kennzeichnen.
  4. Bei flüssigen Produkten ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.
  5. Produkte, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!“ gekennzeichnet sind.

V. Verbote

  1. Nicht zugelassen sind Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 12 bis 15 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.
  2. Folgende Stoffe dürfen in Produkten nicht enthalten sein:
  1. i) Stoffe, die als krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 bis 14 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;
  2. ii) Material der Kategorie 1 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1;
  1. chemisch behandeltes Holz;
  2. Glas, Keramik oder Metall sowie schwer abbaubare Kunststoffe, ausgenommen Topf- und Containersubstrate.

Schlagworte

Bodenhilfsstoff, Pflanzenhilfsmittel, Kultursubstrat, Spritzverfahren, Spritznebel, Topfsubstrat, Mageninhalt

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40163848

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