Anlage 2 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Anlage 2

gemäß § 8

Anforderungen an Transportmittel und Transportbehältnisse

Art. Verwendungszweck

Anforderungen

1. Geflügel

 

1.1. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken

Transportmittel und Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können und so ausgelegt sein, dass die Tiere leicht beobachtet werden können.

1.2. Eintagsküken

1. Transportbehältnisse müssen

a) erstmalig benutzt und sauber sein oder

b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2. Transportmittel und Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein, dass die tierischen Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.

2. Vögel

Transportmittel und Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.

3. Tiere der Aquakultur

Der Transport muss den Anforderungen des Art. 13 der Richtlinie 2006/88/EG entsprechen. Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen darüber hinaus sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. Der Transport muss unter Bedingungen erfolgen, die einen wirksamen Gesundheitsschutz der Tiere der Aquakultur gewährleisten, insbesondere durch Erneuerung des Wassers.

4. Bienen

Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein.

5. sonstige Tiere

Transportmittel und Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.

6. Samen von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen

Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.

7. Embryonen von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen

Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.

8. Bruteier

1. Transportbehältnisse müssen

a) erstmalig benutzt und sauber sein oder

b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2. Transportmittel und Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein, dass Bruteier, Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.

  

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103456

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