Anlage 2
gemäß § 8
Anforderungen an Transportmittel und Transportbehältnisse
Art. Verwendungszweck | Anforderungen |
1. Geflügel |
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1.1. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken | Transportmittel und Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können und so ausgelegt sein, dass die Tiere leicht beobachtet werden können. |
1.2. Eintagsküken | 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein, dass die tierischen Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. |
2. Vögel | Transportmittel und Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
3. Tiere der Aquakultur | Der Transport muss den Anforderungen des Art. 13 der Richtlinie 2006/88/EG entsprechen. Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen darüber hinaus sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. Der Transport muss unter Bedingungen erfolgen, die einen wirksamen Gesundheitsschutz der Tiere der Aquakultur gewährleisten, insbesondere durch Erneuerung des Wassers. |
4. Bienen | Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein. |
5. sonstige Tiere | Transportmittel und Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
6. Samen von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
7. Embryonen von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
8. Bruteier | 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein, dass Bruteier, Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. |
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103456
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