Anlage 2 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Anlage 2

Anlage B

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Diensttitel

  1. 1. Soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, ist die jeweilige Funktionsbezeichnung gleichzeitig der Diensttitel des Bediensteten.
  1. 2. Bedienstete im höheren Dienst sind berechtigt,
  1. a) sofern sie das forstwirtschaftliche Studium vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Forstrat der Österreichischen Bundesforste'' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2 den Diensttitel „Oberforstrat der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,
  2. b) sofern sie ein sonstiges Hochschulstudium vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Direktionsrat der Österreichischen Bundesforste'' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2 den Diensttitel „Oberdirektionsrat der Österreichischen Bundesforste'' zu führen.

    (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 17)

  1. 3. Bedienstete im gehobenen Dienst sind berechtigt,
  1. a) wenn sie im gehobenen Forstdienst tätig sind und die Gehaltsstufe 10 erreicht haben, den Diensttitel „Oberförster der Österreichischen Bundesforste'' zu führen; die Generaldirektion kann solchen Bediensteten, wenn sie die Gehaltsstufe 18 erreicht haben und seit mindestens fünf Jahren in einer besonders verantwortungsvollen und herausgehobenen Verwendung stehen, das Recht zur Führung des Diensttitels „Forstverwalter der Österreichischen Bundesforste'' zuerkennen;

    die Zahl der mit diesem Diensttitel ausgestatteten Bediensteten darf 20 nicht übersteigen;

  1. b) wenn sie in sonstigen Verwendungen tätig sind, je nach Art ihrer Verwendung in den Verwendungsstufen B 3 oder B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 und in der Verwendungsstufe B 4 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 15 den Diensttitel „Sekretär des Rechnungsdienstes der Österreichischen Bundesforste'', „Sekretär des technischen Dienstes der Österreichischen Bundesforste'' oder „Sekretär des Verwaltungsdienstes der Österreichischen Bundesforste'', in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 und in der Verwendungsstufe B 3 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel „Amtsrat der Österreichischen Bundesforste'', in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel „Amtsdirektor der Österreichischen Bundesforste'' und in der Verwendungsstufe B 1 den Diensttitel „Rechnungsdirektor der Österreichischen Bundesforste'' zu führen;(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 18)

    (BGBl. Nr. 394/1976, Art. I Z 12)

  1. 4. Bedienstete im Fachdienst sind berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Kontrollor der Österreichischen Bundesforste'', ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 12 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe C 3 den Diensttitel „Oberkontrollor der Österreichischen Bundesforste'', in den Verwendungsstufen C 3 oder C 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 16 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe C 1 den Diensttitel „Fachinspektor der Österreichischen Bundesforste'' und in den Verwendungsstufen C 2 und C 1 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 19 den Diensttitel „Fachoberinspektor der Österreichischen Bundesforste'' zu führen. (BGBl. Nr. 398/1975, Art. I Z 8)
  1. 5. Bedienstete des mittleren Dienstes sind berechtigt,
  1. a) wenn sie im Fischereidienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberfischer der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,
  2. b) wenn sie im Forstbetriebs- und Forstschutzdienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberforstwart der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,
  3. c) wenn sie im Jagd- und Jagdschutzdienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberjäger der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,
  4. d) wenn sie im mittleren technischen Dienst oder im Verwaltungshilfs- und Kanzleidienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 9 den Diensttitel „Offizial der Österreichischen Bundesforste'' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberoffizial der Österreichischen Bundesforste'' zu führen.
  1. 6. Ehemalige Bedienstete der Österreichischen Bundesforste dürfen,

    wenn ihr Dienstverhältnis nicht aus ihrem Verschulden oder durch ihren Austritt geendet hat, den zuletzt innegehabten Diensttitel weiterführen, haben aber den Zusatz „i. R.'' (im Ruhestand) anzufügen.

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