Anlage 2 Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten)

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

Anlage 2

Anlage B

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Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Die Parameter Nr. 2 und 5 bis 11 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2. Die Parameter Nr. 1, 3 und 4 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3 und 7 bis 11 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10011008

Dokumentnummer

NOR12140322

alte Dokumentnummer

N8199659246J

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