Anlage 2 BaFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 28.6.2025

Anlage 2

Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte gemäß § 9 Abs. 2

  1. 1. Interne Fertigungskontrolle
  1. 2. Technische Dokumentation
  1. a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
  2. b) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.
  1. 3. Herstellung
  1. 4. CEKennzeichnung und EUKonformitätserklärung
  1. 4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, die in diesem Bundesgesetz genannte CEKennzeichnung an.
  2. 4.2. Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche EUKonformitätserklärung aus. Aus der EUKonformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.
  1. 5. Bevollmächtigter

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254406

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