Anlage 2. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2011

Anlage

Liste der gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Güter

Handfeuerwaffen für Randfeuer-Hülsenpatronen die nicht von Position ML1 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union im Sinne des § 1 der 1. AußHV 2011 erfasst sind, mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. a) Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen;

Ergänzende Anmerkung: vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen sind Verteidigungsgüter im Sinne des § 1 der 1. AußHV 2011;

  1. b) Schalldämpfer, Ladestreifen und Mündungsfeuerdämpfer für die von lit. a erfassten Waffen;

Anmerkung 1: Die lit. a erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die nicht für militärische Zwecke besonders konstruiert sind;

Anmerkung 2: Die lit. a erfasst nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Position ML3 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union im Sinne des § 1 der 1. AußHV 2011 erfasste Munition verschießen können.

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