Anlage 2 AEV Nichteisen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage 2

ANLAGE B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Blei-, Kupfer-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung)

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer

II)

Anforderungen an
Einleitungen in eine
öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität

4

keine Beeinträchtigungen der

 

GF,Ei a)

 

biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare

50 mg/l

250 mg/l

 

Stoffe

 

 

 

b)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B.2 Anorganische Parameter

 

 

6.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

2 g/t

2 g/t

 

c)

 

 

7.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

15 g/t

15 g/t

 

c)

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l d)

0,1 mg/l d)

 

ber. als Cd

3 g/t

3 g/t

 

c)

 

 

10.

Chrom-gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

10 g/t

10 g/t

 

c)

 

 

11.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

12.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

13.

Eisen

3,0 mg/l

durch abfiltrierbare

 

ber. als Fe

 

Stoffe begrenzt

14.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

10 g/t

10 g/t

 

c)

 

 

15.

Mangan

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Mn

 

 

16.

Molybdän

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

17.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

15 g/t

15 g/t

 

c)

 

 

18.

Quecksilber

0,01 mg/l e)

0,01 mg/le)

 

ber. als Hg

1 g/t

1 g/t

 

c)

 

 

19.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

20.

Thallium

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Tl

 

 

21.

Vanadium

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als V

 

 

23.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

30 g/t

30 g/t

 

c)

 

 

24.

Zinn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

25.

Freies Chlor

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

f)

 

 

27.

Cyanid,leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

29.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

30.

Gesamt-

1,0 mg/l

-

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

31.

Sulfat

-

g)

 

ber. als SO4

 

 

32.

Sulfid

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

B.3 Organische Parameter

 

 

34.

Chem. Sauer-

1,5 kg/t

-

 

stoffbedarf, CSB

i)

 

 

ber. als O2

 

 

 

h)

 

 

35.

Adsorb. org. geb.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

Halogene, (AOX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

j)

 

 

36.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

10 mg/l

 

 

 

 

    

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten; dieser bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
  4. d) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 6 mehr als 1,0 mg/l Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,1 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
  5. e) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 6 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,01 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
  6. f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor. Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn zur Cyanidoxidation Chlor oder chlorabspaltende Substanzen verwendet werden.
  7. g) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
  8. h) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  9. i) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte.
  10. j) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Bleimetall, Kupfermetall, Kanalisationsbereich, Bleimetallherstellung, Kupfermetallherstellung, Bleiverarbeitung, Kupferverarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40214961

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