Anlage 2 AEV Gerberei

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2000

Anlage 2

Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 7, 9 bis 13 und 15 bis 20 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 8 und 14 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 7, 9, 11, 12 und 15 bis 20 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 11 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 11 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr. Parameter Analysenmethode

11 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff TNb

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