Anlage 2
Anlage B
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Methodenvorschriften gemäß § 4
- 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
- 2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 1), Freies Chlor (Nr. 2) und Temperatur (Nr. 8) der Anlage A; bei diesen Inhaltsstoffen sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen. Die Ermittlung von Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) hat gleichfalls mengenproportional zu erfolgen.
- 3. Die Parameter Nr. 1 und 4 bis 7 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
- 4. Der BSB5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.
- 5. Dem Emissionswert des Parameters Nr. 1 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde.
Nr. Parameter Analysenmethode
1 Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-H2, März 1987
Glasfaserfiltration
ÖNORM M 6274, September 1985
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