Anlage 2 1. Tierhaltungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anlage 2

Anlage 2

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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Kälber Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten

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Kurzstand Anbindestand, bei dem der Raum über dem

Futterbarn den Tieren jederzeit zum Stehen,

Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen zur

Verfügung steht

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Mittel- Anbindestand, bei dem der Raum über dem

langstand Futterbarn den Tieren nur zum Fressen zur

Verfügung steht

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Anbinde- Haltungsform, bei der jedes Tier einzeln auf

haltung einem Standplatz durch eine Anbindevorrichtung

fixiert ist

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2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE RINDER

2.1. BODENBESCHAFFENHEIT

2.1.1. Grundlegende Anforderungen

Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und

unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder

Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im

Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren

Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind

sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem

Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen

trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig

und ungehindert liegen können.

2.1.2. Anforderungen an perforierte Böden

Bei Verwendung von Betonspaltenböden, Kunststoff-, oder

Metallrosten dürfen folgende Spaltenbreiten nicht

überschritten werden:

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Tierkategorie Maximale Spaltenbreite *1)

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Rinder bis 200 kg 25 mm

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Rinder über 200 kg 35 mm

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Mutterkühe mit Kälbern 30 mm

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*1) In Ställen mit Anbindehaltung sind Gülleroste mit einer maximalen Spaltenbreite von 40 mm und einer Mindeststegbreite von 25 mm zulässig.

Die Auftrittsfläche von Betonspaltenböden, Kunststoff-, Holzlatten- oder Metallrosten muss eben und gratfrei, die Kanten müssen gebrochen sein.

Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsbreite dieser Böden muss mindestens 80 mm betragen. Holzlattenroste dürfen nicht mehr neu eingebaut werden.

2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Die dauernde Anbindehaltung ist zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß § 16 Abs. 4 TSchG für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können, sind folgende Gegebenheiten:

  1. 1. Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder
  2. 2. bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder
  3. 3. Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.

    Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.

2.3. STALLKLIMA

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein.

Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.4. LICHT

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

2.5. LÄRM

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.6. ERNÄHRUNG

Die Wasseraufnahme muss aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei Gruppenhaltung ist das Angebot an Tränkevorrichtungen an die Gruppengröße anzupassen. Die Futterbarnsohle muss mindestens 10,00 cm über dem Standniveau liegen.

Bei der Fütterung von Rindern in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Werden Rinder in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Werden Rinder in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

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Tiergewicht *1) Fressplatzbreite *2)

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bis 150 kg 40,00 cm/Tier

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bis 220 kg 45,00 cm/Tier

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bis 350 kg 55,00 cm/Tier

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bis 500 kg 60,00 cm/Tier

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bis 650 kg 65,00 cm/Tier

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über 650 kg 75,00 cm/Tier

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*1) im Durchschnitt der Gruppe

*2) Diese Werte können für den einzelnen Fressplatz bei rationierter Fütterung um bis zu 10% reduziert werden, wenn die gesamte Fressplatzlänge dem Produkt aus der Tierzahl multipliziert mit den Fressplatzbreiten entspricht.

2.7. BETREUUNG

Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzen können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen. Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten.

Elektrische Abschrankungen in Laufställen sind nur vorübergehend zulässig.

2.8. EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.

Zulässige Eingriffe sind:

  1. 1. Die Enthornung oder das Zerstören der Hornanlage, wenn
  1. 2. Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern im Ausmaß von höchstens 5,00 cm, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird und eine betriebliche Notwendigkeit zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere gegeben ist.
  2. 3. Die Kastration männlicher Rinder, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, rechtmäßig ausübt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.
  3. 4. Das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren.
  4. 3. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR KÄLBER

3.1. BODENBESCHAFFENHEIT

Für Kälber bis 150 kg muss eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein.

3.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

3.2.1. Anbindehaltung

Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist eine höchstens einstündige Anbindung oder Fixierung während bzw. unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke.

3.2.2. Einzelbuchtenhaltung

Seitliche Umschließungen von Einzelbuchten für Kälber müssen mit Ausnahme der Absonderung kranker Tiere einen direkten Sicht- und Berührungskontakt mit Artgenossen ermöglichen.

Für Einzelbuchten für Kälber gelten folgende Mindestmaße:

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Alter Länge *1) Breite

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bis 2 Wochen 120,00 cm 80,00 cm

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bis 8 Wochen 140,00 cm 90,00 cm

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über 8 Wochen *2) 160,00 cm 100,00 cm

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*1) Bei innen angebrachtem Trog ist die jeweilige Buchtenlänge um 20,00 cm zu verlängern.

*2) Einzelhaltung ab einem Lebensalter von acht Wochen ist nur gemäß Punkt 3.2.3. zulässig.

Bei Einzelhaltung im Freien muss die Einzelbucht überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z.B. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Einzelbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein.

3.2.3. Gruppenhaltung

Über acht Wochen alte Kälber sind in Gruppen zu halten.

Über acht Wochen alte Kälber müssen nicht in Gruppen gehalten werden, wenn

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Kälbergewicht *1) Buchtenfläche

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bis 150 kg 1,60 m2/Tier

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bis 220 kg 1,80 m2/Tier

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über 220 kg 2,00 m2/Tier

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*1) im Durchschnitt der Gruppe

Bei Gruppenhaltung im Freien müssen die Buchten überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z.B. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein.

Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Gruppenbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein.

3.3. ERNÄHRUNG

Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden.

Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden.

Insbesondere muss ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g beträgt. Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist.

Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.

Über zwei Wochen alte Kälber müssen über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Bei erhöhtem Flüssigkeitsbedarf, insbesondere bei sehr hohen Temperaturen oder bei Krankheit, muss in jedem Fall der ständige Zugang zu geeignetem Frischwasser sichergestellt sein.

3.4. BETREUUNG

Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich kontrolliert werden.

Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.

4. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR RINDER ÜBER SECHS

MONATEN

4.1. BODENBESCHAFFENHEIT

Die Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in Buchten mit vollperforierten Böden ist verboten.

4.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

4.2.1. Anbindehaltung

Massive Barnsockel dürfen bei Kurzständen ab Standniveau höchstens 32,00 cm hoch und 12,00 cm stark sein. Bewegliche Barnabgrenzungen aus elastischem Material dürfen ab Standniveau höchstens 42,00 cm hoch sein.

Starre Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70,00 cm in den Stand hineinreichen.

Bei Anbindehaltung betragen die Mindestmaße:

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Tiergewicht Standlänge *1) Standlänge *1) Standbreite

Kurzstand Mittellangstand

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bis 300 kg 130,00 cm 160,00 cm 85,00 cm

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bis 400 kg 150,00 cm 185,00 cm 100,00 cm

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bis 550 kg 165,00 cm 200,00 cm 115,00 cm

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bis 700 kg 175,00 cm 210,00 cm 120,00 cm

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über 700 kg 185,00 cm 220,00 cm 125,00 cm

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*1) Gülleroste gelten nicht als Teil der Standlänge.

4.2.2. Gruppenhaltung

Für kalbende oder kranke Tiere in Gruppenhaltung müssen in

ausreichendem Ausmaß Absonderungsbuchten zur Verfügung

stehen.

Bei Gruppenhaltung müssen Möglichkeiten zur Fixierung der Tiere für Zwecke tierärztlicher oder sonstiger Behandlungen vorhanden sein.

4.2.2.1. Bei Gruppenhaltung in Liegeboxenlaufställen betragen die Mindestmaße:

Tiergewicht Boxenlänge wandständig Boxenlänge gegenständig

Boxenbreite

bis 300 kg 190,00 cm 170,00 cm 85,00 cm

bis 400 kg 210,00 cm 190,00 cm 100,00 cm

bis 550 kg 230,00 cm 210,00 cm 115,00 cm

bis 700 kg 240,00 cm 220,00 cm 120,00 cm

über 700 kg 260,00 cm 240,00 cm 125,00 cm

Die Fressgangbreite für Kühe und Mutterkühe muss mindestens

320,00 cm betragen.

Die Laufgangbreite muss für Kühe und Mutterkühe mindestens 250,00 cm betragen.

Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden.

Bei Umbauten dürfen die Fressgangbreite um 40 cm und die Laufgangbreite um 30 cm kleiner ausgeführt werden, wenn

4.2.2.2. Bei sonstiger Gruppenhaltung in Ställen betragen die Mindestmaße:

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Tiergewicht *1) Mindestfläche *2)

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bis 350 kg 2,00 m2/Tier

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bis 500 kg 2,40 m2/Tier

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bis 650 kg 2,70 m2/Tier

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über 650 kg 3,00 m2/Tier

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*1) im Durchschnitt der Gruppe

*2) diese Mindestflächen beziehen sich auf vollperforierte Böden. Buchten ohne vollperforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend groß dimensionierte Liegefläche aufweisen.

4.3. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN

Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.

Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.

Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.

Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

4.4. ALMWIRTSCHAFT

Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen der Punkte 2 und 4 hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine

Anwendung.

4.5. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN

Für die kurzfristige Haltung von Rindern während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

5. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen gelten für alle zwischen dem 01. Jänner 1994 und dem 31. Dezember 1997 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen die Bestimmungen des Punktes 3.2.3. (Sätze 1 und 2) ab dem 01. Jänner 2007, für alle anderen Anlagen und Haltungseinrichtungen ab dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes.

Die Bestimmungen der Punkte 3.2.1. und 3.2.2. (mit Ausnahme des letzten Absatzes) gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen jedenfalls für alle Betriebe ab dem 01. Jänner 2005.

In bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen dürfen über dem Widerrist angebrachte Elektrobügel weiterverwendet werden, wenn sie auf das Einzeltier mit einem Mindestabstand von 5,00 cm zwischen Bügel und Widerrist eingestellt sind und höchstens einen Tag pro Woche eingeschaltet sind. Der Einsatz ist nur bei bereits trächtigen Kalbinnen und trächtigen Kühen und nur bis zu einem Monat vor der zu erwartenden Abkalbung gestattet.

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