Anlage 29 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anlage 29

Anlage 29

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ORTHOPÄDIE UND ORTHOPÄDISCHE CHIRURGIE

A. Definition des Aufgabenbereiches:

Das Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Stütz- und Bewegungsorgane.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:
  1. 2. Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Plastische Chirurgie, Neurochirurgie oder Gefäßchirurgie anzurechnen ist;

2.2. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde;

2.3. drei Monate Neurologie;

2.4. sechs Monate Unfallchirurgie.

  1. 3. Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Orthopädie und Orthopädische Chirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik;
  2. 2. Kenntnisse der Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde, Asepsis, Immunologie und Genetik;
  3. 3. Biomechanik des Stütz- und Bewegungsapparates;
  4. 4. orthopädisch-klinische Untersuchungstechnik einschließlich Elektrodiagnostik;
  5. 5. Sonographie;
  6. 6. Kenntnisse bildgebender Verfahren, insbesondere NMR, Computertomographie, Nuklearmedizin, Densitometrie, Ganganalyse, Dynamometrie;
  7. 7. Kenntnisse der Röntgendiagnostik und des Strahlenschutzes einschließlich der Kontrastmitteluntersuchungen;
  8. 8. konservative Therapie, Verband-, Schienen-, Gips-, Orthesen- und Prothesentechnik;
  9. 9. Kenntnisse über orthopädische Schuh- und Behelfsversorgung;
  10. 1 0.Kenntnisse der physikalischen Therapie, Ergotherapie und manuellen Medizin;
  11. 11. medikamentöse Therapie, einschließlich Infusionstherapie und Blutersatz, Tranfusions- und Chemotherapie;
  12. 12. Kenntnisse der Radiotherapie;
  13. 13. Punktionen und Infiltrationstechnik;
  14. 14. gedeckte Eingriffe am aktiven und passiven Bewegungsapparat, insbesondere Redressements, Tenotomien usw., offene Eingriffe am aktiven und passiven Bewegungsapparat unter spezieller Berücksichtigung von Osteotomien, Osteosynthesen, Arthrotomien, plastische Operationen, Operationen an der Wirbelsäule, Arthroplastiken, Endoprothetik, Arthroskopien und arthroskopische Operationen, orthopädische Behandlung posttraumatischer Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Handchirurgie, Rheumachirurgie, Tumorchirurgie, periphere Nervenchirurgie, operative Infektbehandlung, Amputationen, Entfernung von Fremdkörpern insbesondere Nägel, Platten, Schrauben usw.;
  15. 15. Kenntnisse der Diagnose und Therapie rheumatischer Erkrankungen;
  16. 16. Kenntnisse der Vorsorgemedizin, Rehabilitation, Behindertenfürsorge, Arbeitsmedizin und Sozialmedizin;
  17. 17. Psychosomatik;
  18. 18. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  19. 19. Geriatrie;
  20. 2 0.Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  21. 21. Dokumentation;
  22. 22. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesundheits- und Sozialwesens;
  23. 23. Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Rheumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von 27 Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie absolviert worden und somit anzurechnen ist und von jeweils drei Monaten auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Physikalischen Medizin und der Medizinischen Radiologie-Diagnostik:

  1. 1. klinische Untersuchung von Patienten des rheumatischen Formenkreises;
  2. 2. Kenntnisse der Anamnese und der physikalischen Untersuchung bei rheumatischen Erkrankungen;
  3. 3. Interpretation der einschlägigen Laborbefunde;
  4. 4. Interpretation der sonographischen, radiologischen und isotopenmedizinischen Befunde;
  5. 5. Kenntnisse der Pathogenese, Pathologie, Klinik, Ätiologie und Epidemiologie der Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sowie der System- und Organmitbeteiligung;
  6. 6. Kenntnisse der Erkrankungen der Knorpel und der Knochen;
  7. 7. Gelenkspunktion und Auswertung des Synovialpunktates;
  8. 8. Kenntnisse der Methodologie rheumaserologischer Untersuchungen;
  9. 9. Kenntnisse der Genetik und Immunologie, insbesondere im Zusammenhang mit rheumatischen Erkrankungen;
  10. 1 0.Kenntnisse der Wertigkeit neurophysiologischer Befunde;
  11. 11. medikamentöse Therapie einschließlich ihrer Nebenwirkungen, Langzeitbehandlung rheumatischer Affektionen und deren besondere Problematik sowie topische Injektionen;
  12. 12. Kenntnisse der Indikationen und Gegenindikationen für alle physiotherapeutischen Methoden im Hinblick auf den rheumatischen Formenkreis;
  13. 13. Kenntnisse der Wirkungsmechanismen und Nebenwirkungen physikalisch-therapeutischer Maßnahmen;
  14. 14. Kenntnisse der Rehabilitationsmaßnahmen und der Ergotherapie bei rheumatischen Erkrankungen;
  15. 15. Kenntnisse der Psychosomatik bei rheumatischen Erkrankungen;
  16. 16. Kenntnisse orthopädisch-konservativer und operativer Maßnahmen bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, insbesondere Kenntnisse der Indikationsstellung und der Nachbehandlung sowie der technischen Grundprinzipien der operativen Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Sportorthopädie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei eine Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten Medizinische Leistungsphysiologie, drei Monaten Physikalische Sportheilkunde und drei Monaten Internistische Sportheilkunde anrechenbar sind:

  1. 1. klinisch-manuelle und apparative Diagnostik unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Mechano-, Elektro- und Thermodiagnostik;
  2. 2. klinisch-manuelle und apparative Therapie unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Physiotherapie und Ergotherapie;
  3. 3. Planungs- und Organisationsberatung zur Gestaltung von Sportstätten und Rehabilitations- bzw. Rekreationseinrichtungen;
  4. 4. Prävention und Trainingsbetreuung;
  5. 5. Wettkampfbetreuung;
  6. 6. Kenntnisse der geltenden Dopingbestimmungen;
  7. 7. Regeneration;
  8. 8. Erstellung und Durchführung von sportartspezifischen Rehabilitationskonzepten;
  9. 9. Trainingstherapie;
  10. 1 0.Kinesiologie;
  11. 11. Konstitutionslehre und Typologie;
  12. 12. Gestaltung von Hilfsmitteln im Rahmen der Prävention und Rehabilitation.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142925

alte Dokumentnummer

N8199855830L

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