Anlage 26
Anlage 26
-------------
NEUROLOGIE
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Neurologie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur (Myopathien und Myositiden).
B. Mindestdauer der Ausbildung:
- 1. Hauptfach:
- Vier Jahre.
- 2. Pflichtnebenfächer:
2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten, Neurochirurgie oder Psychiatrie anzurechnen ist;
2.2. zwölf Monate Psychiatrie.
- 3. Wahlnebenfächer:
- Keine.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Kenntnisse der Aetiologie, Pathogenese, Nosologie, Klassifikation, der Symptomatologie und des Verlaufs von Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Skelettmuskulatur im Kindes-, Adoleszenten- und Erwachsenenalter;
- 2. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie und Neuropathologie des zentralen, peripheren, vegetativen Nervensystems und der Skelettmuskulatur, der Grundlagen der Neurogenetik, Neuroimmunologie, Neurochemie, Neuropharmakologie und Neurochirurgie;
- 3. Methodik und Technik der klinisch-neurologischen Untersuchung und Erstellung eines aussagekräftigen neurologischen Befundes;
- 4. Differentialdiagnose neurologischer Krankheitsbilder und Erstellung einer neurologischen Diagnose;
- 5. akute und chronische Verläufe von Defektzuständen und neurologischen Notfällen sowie ihrer Folgezustände;
- 6. Erstellung eines gezielten Behandlungsplanes, Indikation und Technik neurologischer Behandlungs- und Rehabilitationsverfahren;
- 7. Kenntnisse der Prophylaxe neurologischer Erkrankungen;
- 8. fachspezifische Punktionsverfahren;
- 9. Intensivmedizin;
- 1 0.fachspezifische Labormethoden, insbesondere der Liquor-Analyse;
- 11. Indikation und Beurteilung neuropathologischer Untersuchungen inklusive Materialgewinnung (Biopsien);
- 12. Indikation, Methodik, Technik und Aussagebeurteilung der EEG-Untersuchung, Neuromonitoring und exakte Todeszeitbestimmung;
- 13. klinische Elektrodiagnostik (Elektromyographie und Elektroneurographie sowie evozierte Potentiale) mit Indikation, Methodik, Technik und Aussagebeurteilung;
- 14. Neurosonologie;
- 15. Kenntnisse neuroradiologischer Verfahren einschließlich Strahlenschutz, Kenntnisse anderer fachspezifischer bildgebender Verfahren;
- 16. Sonographie;
- 17. Kenntnisse der Grundlagen klinischer Psychologie;
- 18. spezielle neuropsychologische Techniken sowie Testverfahren, deren Indikation und Bewertung;
- 19. Kenntnisse der Orthopädie im neurologischen Bereich;
- 2 0.Kenntnisse der Grundlagen der neurologischen Vorsorgemedizin, der Prävention und prognostischen Beurteilung neurologischer Erkrankungen, Kenntnisse der Epidemiologie neurologischer Erkrankungen;
- 21. Psychosomatik;
- 22. Geriatrie und Sozialmedizin;
- 23. Kenntnisse psychotherapeutischer Verfahren;
- 24. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 25. Dokumentation;
- 26. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere auch des Sozialwesens;
- 27. Begutachtungen.
D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:
- 1. Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
- 2. genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
- 3. Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
- 4. prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.
E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:
- 1. Reanimation und Schocktherapie;
- 2. Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;
- 3. Analgesie und Sedierung;
- 4. Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;
- 5. Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
- 6. Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;
- 7. Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;
- 8. Echokardiographie;
- 9. Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;
- 1 0.Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;
- 11. klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;
- 12. Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;
- 13. Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;
- 14. Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;
- 15. Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;
- 16. Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;
- 17. Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;
- 18. Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.
F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie:
- 1. Kenntnisse der Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems;
- 2. Kenntnisse der Endokrinologie, Reifungsbiologie und -pathologie;
- 3. Kenntnisse der Pathologie des Stoffwechsels;
- 4. Kenntnisse der Soziologie und Epidemiologie psychiatrischneurologischer Krankheitsbilder;
- 5. Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, Psychodynamik, Neurosenlehre und Psychosomatik;
- 6. Kenntnisse der Psychopathologie;
- 7. biographische Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik;
- 8. psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;
- 9. neurologische Untersuchungsmethoden einschließlich der Entwicklungsneurologie;
- 1 0.Kenntnisse labordiagnostischer Befunde einschließlich Laborchemie, bildgebender und elektrophysiologischer Verfahren;
- 11. Kenntnisse psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder;
- 12. Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung der Psycho- und Soziogenese;
- 13. Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen und Krankheiten;
- 14. Eltern- und Erziehungsberatung;
- 15. Indikation heil- und sonderpädagogischer Methoden und funktionell-therapeutischer Verfahren;
- 16. Kenntnisse über im Kindes- und Jugendalter besonders angewandte psychotherapeutische Methoden;
- 17. Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;
- 18. Früherkennung, Frühförderung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;
- 19. Kenntnisse der Beurteilungskriterien für spezielle Fragestellungen von Institutionen der Pädagogik, der Jugendwohlfahrt und der Rechtspflege.
G. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der Klinischen Pharmakologie:
- 1. Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;
- 2. Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;
- 3. Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;
- 4. Kenntnisse der biometrischen Methoden;
- 5. tierexperimentelle Untersuchungsmethodik;
- 6. tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;
- 7. Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;
- 8. Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;
- 9. Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;
- 1 0.Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;
- 11. Kenntnisse der Isotopentechnik;
- 12. erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;
- 13. Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;
- 14. Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;
- 15. Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;
- 16. Arzneimittelbestimmung und ihre Methoden im Blut und Harn und allenfalls auch im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;
- 17. spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;
- 18. Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;
- 19. Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;
- 2 0.klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;
- 21. Arzneimittelrisiken, insbesondere Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;
- 22. Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;
- 23. Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;
- 24. Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;
- 25. Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;
- 26. Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;
- 27. Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142922
alte Dokumentnummer
N8199855827L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)