Anlage 24
Anlage 24
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NEUROBIOLOGIE
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Neurobiologie umfaßt die Kenntnis der morphologischen, biophysikalischen und biochemischen Grundlagen von Struktur, Funktion und Erkrankungen des Nervensystems, die wichtigsten Methoden zur Erforschung dieser Grundlagen und die Beeinflussung von Struktur, Funktion und Erkrankungen durch am Nervensystem wirksame Substanzen.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
- 1. Hauptfach:
- Vier Jahre.
- 2. Pflichtnebenfächer:
- Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
- 3. Wahlnebenfächer:
- Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 2, 11, 12, 13, 18, 25, 26, 27, 30, 31, 32, 34, 40 und 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Biophysik, Biochemie, Pharmakologie, Physiologie, Zytologie, Anatomie, Histologie, Toxikologie sowie Embryologie;
- 2. Planung, Durchführung und Auswertung von neurobiologischen Versuchen;
- 3. Apparatekunde;
- 4. Haltung von Laboratoriumstieren;
- 5. Methoden zur Registrierung elektrischer Vorginge im Nervensystem;
- 6. Kenntnisse von neurochemischen und neuroimmunologischen Nachweismethoden;
- 7. biochemische und elektrophysiologisch-experimentelle Untersuchungen;
- 8. Experimente zum Nachweis von Wirkungsmechanismen pharmakologischer Substanzen;
- 9. Experimente zur Erzeugung von Zuständen, die als Krankheitsmodelle herangezogen werden können;
- 1 0.Kenntnisse der Testung von Pharmaka, Suchtgiften und Toxinen im Bereich der Neurobiologie;
- 11. (Punkt 11 fehlt);
- 12. Kenntnisse der Psychosomatik;
- 13. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
- 14. Kenntnisse der Geriatrie;
- 15. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 16. Dokumentation;
- 17. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
- 18. Begutachtungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142920
alte Dokumentnummer
N8199855825L
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