Anlage 23 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

Anlage 23

Anlage 23

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MUND-, KIEFER- UND GESICHTSCHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist Teil der Humanmedizin und umfaßt die Erkennung, Prävention, Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:

    Drei Jahre.

  1. 2. Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Chirurgie;

2.2. sechs Monate Innere Medizin;

2.3. zwei Jahre Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

  1. 3. Wahlnebenfächer:

    Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, Unfallchirurgie, Anästhesiologie, Anatomie, Physiologie, Pathologie, Instrumentenkunde und der speziellen Probleme der Asepsis;
  2. 2. akute, lebensbedrohende Situationen (Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung), insbesondere Unfälle, akute Blutungen, allergische Reaktionen, Fremdkörper;
  3. 3. konservative und chirurgische Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Mißbildungen und Formveränderungen, regionale plastisch-rekonstruktive und ästhetische Chirurgie und Folgeerkrankungen, Behandlung der Infektionen der Hart- und Weichgewebe und Tumoren;
  4. 4. Diagnostik und Prognostik, insbesondere im Hinblick auf fachspezifische Techniken, Beurteilung von Indikationen fachspezifischer Verfahren mit besonderer Berücksichtigung von Modellanalysen;
  5. 5. Kenntnisse bildgebender Verfahren einschließlich Kephalometrie und Strahlenschutz;
  6. 6. Sonographie;
  7. 7. Infusionstherapie und parenterale Ernährung;
  8. 8. Kenntnisse über Bluttransfusionen und fachspezifische Serologie;
  9. 9. operative und konservative Behandlung von Dystopien, Fehlanlagen, Mißbildungen und Formveränderungen der Hart- und Weichgewebe des Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereiches;
  10. 10. Transplantat- und Implantatchirurgie;
  11. 11. Kenntnisse fachspezifischer Risikofaktoren mit Berücksichtigung der für Vorsorgeprogramme wichtigen Befunde;
  12. 12. ambulante Nachbehandlung und Rehabilitation;
  13. 13. Kenntnisse der Psychosomatik;
  14. 14. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  15. 15. Kenntnisse der Geriatrie;
  16. 16. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,
  17. 17. Dokumentation;
  18. 18. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesundheits-, Fürsorge- und Sozialversicherungswesens;
  19. 19. Begutachtungen.

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