Anlage 22 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anlage 22

Anlage 22

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MEDIZINISCHE RADIOLOGIE-DIAGNOSTIK

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Radiologie-Diagnostik umfaßt die Erkennung von Erkrankungen mittels ionisierender Strahlen (ausgenommen mittels offener Radionuklide), den zugehörigen Strahlenschutz, die Diagnostik mittels Ultraschallwellen und Magnetresonanz sowie die mit Hilfe entsprechender bildgebender Verfahren durchführbaren diagnostischen und therapeutischen Eingriffe.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:
  1. 2. Pflichtnebenfächer:
  1. 2. 1. Sechs Monate Innere Medizin;
  1. 2. 2. drei Monate Chirurgie.
  1. 3. Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Physik und Technik der bildgebenden Verfahren einschließlich ihrer Qualitätssicherung;
  2. 2. Kenntnisse der speziellen Anatomie und Pathologie des menschlichen Körpers;
  3. 3. Zusammensetzung, Pharmakodynamik und Nebenwirkungen von Kontrastmitteln, deren Risken und Behandlung von Kontrastmittelzwischenfällen;
  4. 4. radiologische und sonographische Methoden sowie Magnetresonanz in allen Regionen und allen Organsystemen des menschlichen Körpers;
  5. 5. Indikation, Diagnostik und Differentialdiagnostik der bildgebenden Verfahren für alle Körperabschnitte, ihre Wertigkeit und Einsatzstrategie;
  6. 6. Punktionen von Organen und Körperhöhlen mit Hilfe bildgebender Verfahren, interventionellen Eingriffen;
  7. 7. interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation;
  8. 8. Kenntnisse der Strahlenbiologie, Dosimetrie und der Lokalisationsverfahren für die Strahlentherapie;
  9. 9. Kenntnisse betreffend Strahlenschutz gemäß § 28 der Strahlenschutzverordnung, Anlage 6;
  10. 1 0.Kenntnisse der Anwendung von Radionukliden;
  11. 11. Kinderradiologie und Neuroradiologie;
  12. 12. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  13. 13. Kenntnisse der Psychosomatik;
  14. 14. Kenntnisse der Geriatrie;
  15. 15. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  16. 16. Dokumentation und Statistik;
  17. 17. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  18. 18. Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. 1. mathematische, statistische, physikalische, chemische, radiopharmakologische und strahlenbiologische Grundlagen, pathophysiologische und radiologische Grundlagen, klinische Anwendung und Indikation nuklearmedizinischer Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung einer möglichst geringen Strahlenbelastung des Patienten bei optimalem Informationsgewinn, Strahlenschutz;
  2. 2. szintigraphische Diagnostik von Organen, Organsystemen und Tumoren;
  3. 3. nuklearmedizinische in-vivo-Untersuchungen statischer und kinetischer Art, insbesondere Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Gynäkologie, Hämatologie, Kardiologie, Nephrologie, Neurologie, Osteologie;
  4. 4. in-vitro-Untersuchungen mit radioaktiven Isotopen, die auch den Komplex der auf kompetitiver Eiweißbindung und radioimmunologischer Methodik beruhenden Untersuchungen umfassen;
  5. 5. Therapie mit offenen Radionukliden.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142918

alte Dokumentnummer

N8199855823L

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