Anlage 1f VRV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Anlage 1f

Darstellung – Vermögenshaushalt nach § 1 Abs. 2

(Anm.: Anlage 1f ist als PDF dokumentiert.)

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252183

Zusatzdokumente: Anlage 1f 

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