Anlage 1B.5.7 Lehrpläne - technische, gewerbliche u. kunstgewerbliche Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Anlage 1B.5.7

FACHSCHULE FÜR MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK FÜR HÖRBEHINDERTE

I. Stundentafel

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A.

Pflichtgegenstände

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

KERNBEREICH

1

Religion

2

2

2

6

(III)

2

Deutsch .

2

2

2

 

(I)

3

Sprach- und Sprecherziehung

2

2

2

 

III

4

Geschichte und Kultur

2

 

III

5

Wirtschaftsgeographie

2

 

III

6

Biologie und Ökologie

2

 

III

7

Politische Bildung und Recht

2

 

III

8

Betriebswirtschaft

2

2

 

II

9

Rechnungswesen 1)

2

2

2

 

I

10

Wirtschaftsinformatik

1

 

I

11

Textverarbeitung 1)

1

 

III

12

Bewegung und Sport

2

2

2

 

(IVa)

13

Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation 1)

2

2

 

II

14

Textiltechnologie

1

2

2

 

III

15

Entwurf- und Modezeichnen

2

1

2

 

(IVa)

16

Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung mit CAD

2

2

2

 

II

17

Technologie der Bekleidungsmaschinen

1

1

 

II

18

Werkstätte und Fertigungstechnik

15

11

2)

 

V

ERWEITERUNGSBEREICH

a)

Ausbildungsschwerpunkte 2)

     
 

Bekleidungstechnik Projektmanagement

4

4

 

II

 

Projektwerkstätte

11

 

V

 

Modeatelier Projektmanagement

4

4

 

II

 

Projektwerkstätte

11

 

V

 

Modedesign Projektmanagement

4

4

 

II

 

Projektwerkstätte

11

 

V

b)

Schulautonome Pflichtgegenstände 2)

2

2

2

  
 

Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß 3)

     
 

Seminare:

     
 

Fremdsprachenseminar 4)

    

I

 

Betriebsorganisatorisches Seminar

    

I

 

Allgemeinbildendes Seminar

    

III

 

Fachtheoretisches Seminar

    

III

 

Praxisseminar

    

IV

 

Gesamtwochenstundenzahl

33-39

33-39

33-39

111 5)

 
  

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

B.

Pflichtpraktikum

4 Wochen Betriebspraxis zwischen der 2. und 3. Klasse.

C.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen 2)

D.

Förderunterricht 2)

Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Deutsch

(2)

(2)

(–)

(4)

(I)

Sprach- und Sprecherziehung

(2)

(2)

(–)

(4)

III

Rechnungswesen

(2)

(2)

(–)

(4)

I

Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung mit CAD

(2)

(2)

(–)

(4)

II

         

____________________

1) Mit Computerunterstützung.

2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen.

3) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

4) In Amtsschriften ist in Klammer die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

5) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen, siehe im Übrigen Abschnitt III.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte hat im Sinne der §§ 52 und 58 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, den Schülern jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die unmittelbar zur Ausübung der Berufe in der Bekleidungswirtschaft befähigen.

Der Lehrplan umfaßt die Ausbildung in allgemeinbildenden, kaufmännischen, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen sowie ein Pflichtpraktikum als Vorbereitung für den Eintritt in das Berufsleben.

Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, berufliche Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen.

Der Schüler soll befähigt werden, verantwortungsbewußt und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit theoretischem Wissen und praktischem Können, soll er zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen herangeführt werden.

Er soll sich mit der Gesellschaft, der Kultur und der Wirtschaft Österreichs und Europas auseinandersetzen und die wechselseitige Abhängigkeit von Wirtschaft und Umwelt sowie die Bedeutung der Zusammenarbeit der Staaten der Europäischen Union mit anderen Staaten Europas und der Welt erkennen.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

siehe Anlage 1B.5.6

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird. In den allgemeinbildenden und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen ist dort, wo es die Unterrichtsinhalte zulassen, der Bezug zur Bekleidungswirtschaft herzustellen.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

In die Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen, sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.

Der Unterricht ist nach den individuellen Möglichkeiten der Schüler und auf weitgehende individuelle Förderung auszurichten. Wegen der gradmäßig verschieden schweren Hörschädigung und der sich daraus ergebenden Sprach- und Sprechmängel sind analoge Lehr-, Lern- und Prüfungsvorgänge wie bei Hörenden nur beschränkt übertragbar. Es sind daher behinderungsspezifische methodisch-didaktische Überlegungen anzustellen, die dem Erreichen des Bildungsziels dienen sollen.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 1B.5.6

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

2. DEUTSCH

siehe Anlage 1B.5.6

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

1. Klasse:

Artikulationsübungen; rhythmisches Sprechen mit Beachtung von Klanghöhen.

Abschluß von Sinneinheiten. Verbesserung der Atmung.

Sprachlicher Ausdruck:

Berichte, Gespräche, Beobachtungen in mündlicher Form.

Sprachauffassung:

Lesen bekannter und unbekannter Texte in bearbeiteter Form für Hörbehinderte. Ablesen unter verschiedenen erschwerenden Umständen unter Vermeidung von Überartikulation.

2. Klasse:

Artikulationsübungen, Atmungsübungen.

Setzen von Akzentgruppen zur besseren Verständlichkeit.

Sprachlicher Ausdruck:

Erzählen und berichten von Erlebnissen. Gespräche im Alltag. Konversationsübungen. Umgangssprachliche Redewendungen.

Sprachauffassung:

Ableseübungen. Lesen bekannter und unbekannter Texte, zum Teil nicht vereinfacht. Lesen von Gebrauchstexten (Ankündigungen, Verbotstafeln, Gebrauchsanweisungen).

3. Klasse:

Artikulationskorrekturen. Rhythmisierung von Wörtern, Wortgruppen, Sätzen. Atmungsübungen.

Sprachlicher Ausdruck:

Referate. Stellungnahmen. Diskussion. Sachliche Gespräche und Unterhaltungsgespräche.

Sprachauffassung:

Ableseübungen aus verschiedenen Positionen und Entfernungen, mit und ohne Gegenlicht. Lesen verschiedener längerer Texte. Gebrauchstexte (Bericht, Inserat, Protokoll, Gesuch, Lebenslauf, Protokoll, Betriebsordnung, Gesetzestext).

4. GESCHICHTE UND KULTUR

siehe Anlage 1B.5.6

5. WIRTSCHAFTGEOGRAPHIE

siehe Anlage 1B.5.6

6. BIOLOGIE UND ÖKOLOGIE

siehe Anlage 1B.5.6

7. POLITISCHE BILDUNG UND RECHT

siehe Anlage 1B.5.6

8. BETRIEBSWIRTSCHAFT

siehe Anlage 1B.5.6

9. RECHNUNGSWESEN

siehe Anlage 1B.5.6

10. WIRTSCHAFTSINFORMATIK

siehe Anlage 1B.5.6

11. TEXTVERARBEITUNG

siehe Anlage 1B.5.6

12. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.

13. FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION

siehe Anlage 1B.5.6

14. TEXTILTECHNOLOGIE

siehe Anlage 1B.5.6

15. ENTWURF- UND MODEZEICHNEN

siehe Anlage 1B.5.6

16. SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG MIT CAD

siehe Anlage 1B.5.6

17. TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNGSMASCHINEN

siehe Anlage 1B.5.6

18. WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK

siehe Anlage 1B.5.6

ERWEITERUNGSBEREICH

a) Ausbildungsschwerpunkte

BEKLEIDUNGSTECHNIK

siehe Anlage 1B.5.6

MODEATELIER

siehe Anlage 1B.5.6

MODEDESIGN

siehe Anlage 1B.5.6

b) Schulautonome Pflichtgegenstände

siehe Anlage 1B.5.6

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

siehe Anlage 1B.5.6

SEMINARE

siehe Anlage 1B.5.6

B) Pflichtpraktikum

siehe Anlage 1B.5.6

C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

siehe Anlage 1B.5.6

D. Förderunterricht

siehe Anlage 1B.5.6

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