Anlage 1a
Beispiele für Verpackungen gemäß § 2 Abs. 1a
1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 2 Abs. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
- – Schachteln für Süßigkeiten
- – Klarsichtfolie um CD-Hüllen
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
- – Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
- – Werkzeugkästen
- – Teebeutel
- – Wachsschichten um Käse
- – Wursthäute
2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
- – Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
- – Einwegteller und -tassen
- – Frischhaltefolie
- – Frühstücksbeutel
- – Aluminiumfolie
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
- – Rührgerät
- – Einwegbestecke
3. Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
- – Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
- – Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
- – Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
- – Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
- – Heftklammern
- – Kunststoffumhüllung
- – Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
Schlagworte
Einwegtasse
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR40081924
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