Anlage 1a PStV

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1999

Anlage 1a

Anlage 1a

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Vorderseite

(Anm.: Anlage 1a (Vorderseite) nicht darstellbar)

MUSTER

Anlage 1a

(Rückseite)

Hinweise für den Anzeigenden

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen (§ 18 PStG).

Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:

  1. 1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden

ist;

  1. 2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
  2. 3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der

Anzeigefrist imstande sind;

  1. 4. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die

Ermittlungen über die Geburt durchführt;

  1. 5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener

Wahrnehmungen Kenntnis haben.

Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

Für die Beurkundung werden benötigt:

  1. 1. die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die

Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch Heiratsurkunde) der Mutter

des unehelichen Kindes; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung

(Nichtigerklärung) der Ehe;

  1. 2. der Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde oder

inländische Personenstandsurkunde mit akademischem Grad);

  1. 3. der Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
  2. 4. der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
  3. 5. die Erklärung über die Vornamensgebung;
  4. 6. die Geburtsbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer

Krankenanstalt erstattet wird.

Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung nicht ausreichen.

(Anm.: Muster (Formular) nicht darstellbar)

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