Anlage 1 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Anlage 1

— Schlußprotokoll zur Satzung des Weltpostvereines

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der am heutigen Tage beschlossenen Satzung des Weltpostvereines haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:

Einziger Artikel Beitritt zur Satzung

Die Mitgliedsländer des Vereins, die die Satzung nicht unterzeichnet haben, können ihr jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem Wege der Regierung des Landes zu übermitteln, in dem der Verein seinen Sitz hat; diese verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt, das im gleichen Maße wirksam und gültig ist, als ob diese Bestimmungen Bestandteil der Satzung selbst wären; sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084481

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