Anlage 1 Waschmittelgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Anlage 1

Anlage

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zu § 4 Abs. 1

Höchstmengen für Phosphate in Waschmitteln, die zur Reinigung von
Textilien bestimmt sind

I. a) Für Waschmittel, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt

sind, gelten bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/l P) : (1 Grad dH = 0,1785 mMol Gesamthärte/l)

Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von

Waschmit- Waschmit-

teln für teln für Spezial-/

Wasser- alle Waschtem- Fein- Vor-

härte- Waschtem- peraturen waschmit- wasch-

bereich peraturen bis teln mitteln

60 ºC

in der

im gesamten Waschvorgang: Vor-

wäsche:

1 0,75 0,90 0,50 0,60

2 0,90 1,05 0,60 0,70

3 1,20 1,30 0,70 0,85

  1. b) Die Obergrenzen der lit. a werden mit 1. Jänner 1987 durch folgende Werte ersetzt:

Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von

Waschmit- Waschmit-

teln für teln für Spezial-/

Wasser- alle Waschtem- Fein- Vor-

härte- Waschtem- peraturen waschmit- wasch-

bereich peraturen bis teln mitteln

60 ºC

in der

im gesamten Waschvorgang: Vor-

wäsche:

1 0,55 0,80 0,45 0,55

2 0,70 0,95 0,50 0,65

3 1,00 1,25 0,65 0,80

II. a) Für Waschmittel, die zur Verwendung in Wäschereien

bestimmt sind, bemißt sich der höchstzulässige Phosphatgehalt bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen und auf Grundlage eines Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/l P; Phosphathöchstmengen):

Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von

Wasser- Vollwasch- Spezialwasch- Vor-

härte- mitteln, Allein- mitteln, Bunt wasch-

bereich waschmitteln und Feinwasch- mitteln

mitteln

in der

im gesamten Waschvorgang: Vor-

wäsche:

1 0,50 0,75 0,35

2 0,65 0,90 0,45

3 0,90 1,10 0,60

  1. b) Für Waschmittel, die aufeinander abgestimmt sind und nach ihren Dosierungsempfehlungen nacheinander zu verwenden sind, gelten für den sich insgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Waschlauge die für Vollwaschmittel festgelegten Obergrenzen.
  2. c) Bei Waschmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Waschmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der lit. a überschreiten.

III. Wasserhärtebereiche sind unter Berücksichtigung der nach

deutschen Härtegraden ermittelten Wasserhärte:

Bereich 1 (weiches bis mäßig hartes Wasser):

bis 1,8 Millimol

Gesamthärte/l = unter 10 Grad dH

Bereich 2 (ziemlich hartes Wasser):

1,8 bis 3,0 Millimol

Gesamthärte/l = 10-16 Grad dH

Bereich 3 (hartes Wasser):

über 3,0 Millimol

Gesamthärte/l = über 16 Grad dH

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010454

Dokumentnummer

NOR12133331

alte Dokumentnummer

N8198411516Y

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