Anlage 1
Anlage 1
zu § 19, § 25 Z 3, § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3,
§ 28 Abs. 2 Z 3, § 29 Z 2, § 30 Z 2,
§ 37 Abs. 2 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 3
Grundausbildung
Als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
1. Kommunikation:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die Abfassung einfacher Berichte über Arbeitsvorgänge aus dem Fachgebiet.
2. Erdwissenschaften:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte.
3. Maschinenbau:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;
Ziel: Kenntnis über Grundgesetze der Mechanik und deren Anwendung, gebräuchliche Maschinenelemente und deren Wartung.
4. Elektrotechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über wichtige Grundgesetze der Elektrotechnik sowie Bauarten, Wirkungsweise und Betriebsverhalten von elektrischen Betriebsmitteln.
5. Gewinnungstechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Ziel: Kenntnis über die Methoden der obertägigen Gewinnung mineralischer Rohstoffe, über für die Gewinnung und Förderung wichtige Maschinen, über Möglichkeiten der Halden- und Wasserwirtschaft, über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und über Rekultivierung.
6. Aufbereitung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;
Ziel: Kenntnis über Verfahren und Maschinen für die Aufbereitung mineralischer Rohstoffe.
7. Betriebsführung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über Managementfunktion (Organisation, Planung, Kommunikation, Menschenführung) und die Lösung betrieblicher Aufgaben mit dem optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren (Mensch, Rohstoffe, Energie, Betriebsmittel, Information, Umwelt).
8. Kostenrechnung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Kostenrechnung.
Schlagworte
Haldenwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131903
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