Anlage 1 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Anlage 1

Anlage 1
zu § 19, § 25 Z 3, § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3,
§ 28 Abs. 2 Z 3, § 29 Z 2, § 30 Z 2,
§ 37 Abs. 2 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 3

Grundausbildung

Als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Kommunikation:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Abfassung einfacher Berichte über Arbeitsvorgänge aus dem Fachgebiet.

2. Erdwissenschaften:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte.

3. Maschinenbau:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über Grundgesetze der Mechanik und deren Anwendung, gebräuchliche Maschinenelemente und deren Wartung.

4. Elektrotechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über wichtige Grundgesetze der Elektrotechnik sowie Bauarten, Wirkungsweise und Betriebsverhalten von elektrischen Betriebsmitteln.

5. Gewinnungstechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

Ziel: Kenntnis über die Methoden der obertägigen Gewinnung mineralischer Rohstoffe, über für die Gewinnung und Förderung wichtige Maschinen, über Möglichkeiten der Halden- und Wasserwirtschaft, über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und über Rekultivierung.

6. Aufbereitung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

Ziel: Kenntnis über Verfahren und Maschinen für die Aufbereitung mineralischer Rohstoffe.

7. Betriebsführung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über Managementfunktion (Organisation, Planung, Kommunikation, Menschenführung) und die Lösung betrieblicher Aufgaben mit dem optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren (Mensch, Rohstoffe, Energie, Betriebsmittel, Information, Umwelt).

8. Kostenrechnung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Kostenrechnung.

Schlagworte

Haldenwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131903

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