Anlage 1 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1928

Anlage 1

— Schlußprotokoll.

Bei Unterzeichnung des vorstehenden Vertrages haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten über die folgenden, einen wesentlichen Teil des Vertrages bildenden Erklärungen geeinigt:

  1. 1. Dieser Vertrag findet Anwendung auf seiten der Republik Österreich auf die im Personalsteuergesetz, B. G. Bl. Nr. 307 vom Jahre 1924, geregelten direkten Steuern, auf seiten des Kantons St. Gallen auf die direkten Steuern des Staates und der Gemeinden.
  2. 2. Wird während des Steuerjahres der Wohnsitz von einem Lande in das andere verlegt, so wird von jedem der beiden Länder nur der Teil des Arbeitseinkommens besteuert, der während der Dauer des Wohnsitzes auf seinem Gebiete erzielt wurde.
  3. 3. Die Bestimmung des Artikels III findet keine Anwendung auf Darlehen, die zur Verdeckung von Geschäftsbeteiligungen gewährt werden. Sie berührt nicht die Besteuerung schuldnerischer Unternehmungen.
  4. 4. Sobald im Kanton St. Gallen eine Besteuerung inländischer Hypotheken oder deren Zinsen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubigers grundsätzlich eingeführt werden sollte, erfährt Artikel III mit dem Zeitpunkte einer solchen gesetzlichen Einführung eine Einschränkung in dem Sinne, daß er auf Darlehen, die grundbücherlich sichergestellt sind, und Zinsen aus solchen nicht anwendbar wird.
  5. 5. Artikel V findet keine Anwendung auf Hausier- und Wandergewerbe.
  6. 6. Dem Vertrage können sich andere schweizerische Kantone anschließen, und zwar durch Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung wird namens der betreffenden Kantone von der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Republik Österreich abgegeben werden. Erfolgt die Mitteilung der Beitrittserklärung spätestens bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden bezüglich des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kanton St. Gallen, so findet Artikel VIII, zweiter Absatz, Anwendung; andernfalls finden die Bestimmungen des Vertrages erstmals auf die das Jahr, in dem die Beitrittserklärung abgegeben wurde, betreffenden Steuern Anwendung.
  7. 7. Gegenüber schweizerischen Kantonen, die bereit sind, eine Regelung im Sinne dieses Vertrages nur für einzelne Bestimmungen desselben zu treffen, wird die österreichische Regierung die betreffenden Bestimmungen anwenden, sofern ihr die schweizerische Regierung eine Gegenrechtserklärung der zuständigen Behörde des in Frage kommenden Kantons zugehen läßt. Die österreichische Regierung erklärt sich ferner bereit, gegenüber jedem schweizerischen Kanton auf dem gleichen Wege der Gegenrechtserklärung die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen zu ordnen, die Betriebsstätten in Österreich oder in einem schweizerischen Kanton unterhalten, und zwar in dem Sinne, daß die Unternehmung sowie das Einkommen daraus nur in dem Staate zu den direkten Steuern (Ziffer 1) herangezogen werden soll, in welchem sich eine Betriebsstätte befindet. Befinden sich Betriebsstätten derselben Unternehmung in beiden Gebieten, so soll die Heranziehung zu den direkten Steuern in jedem Gebiete nur nach Maßgabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes erfolgen. Was als Betriebsstätte anzusehen ist, bestimmt sich nach Artikel V dieses Vertrages.

Schlagworte

BGBl. Nr. 307/1924, Hausiergewerbe, Handelsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10003760

Dokumentnummer

NOR12041602

alte Dokumentnummer

N3192824363L

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