Anlage 1
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Welche Waren unter die Warengruppen der Z 1 fallen, bestimmt sich nach dem Zolltarif (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987).
Ziffer 1:
- Rohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte I bis IV des Zolltarifs,
- Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz; anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter Tabakersatz; „homogenisierter'' oder „rekonstituierter'' Tabak,
- Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse,
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien,
- Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus,
- Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Waren aus tierischen Därmen,
- Kork und Waren aus Kork,
- Halbstoffe aus Holz oder anderem zellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe; Papier und Pappe sowie Waren daraus,
- Textile Spinnstoffe und Waren daraus,
- Schuhe und ähnliche Waren; Teile dieser Waren,
- Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren,
- Abfälle und Schrotte aus Eisen und Stahl sowie der NE-Metalle,
- Metalle, Halbstoffe und Waren der Kapitel 72 bis 81,
- Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren und deren Teile,
- Beförderungsmittel,
- Optische, photographische und kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren.
Ziffer 2:
- Abfallstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen.
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