Anlage 1 Versorgungssicherungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Anlage 1

Welche Waren unter die Warengruppen der Z 1 fallen, bestimmt sich nach dem Zolltarif (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987).

Ziffer 1:

  1. Rohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte I bis IV des Zolltarifs,
  2. Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz; anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter Tabakersatz; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak,
  3. Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse,
  4. Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien,
  5. Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus,
  6. Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Waren aus tierischen Därmen,
  7. Kork und Waren aus Kork,
  8. Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe; Papier und Pappe sowie Waren daraus,
  9. Textile Spinnstoffe und Waren daraus,
  10. Schuhe und ähnliche Waren; Teile dieser Waren,
  11. Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren,
  12. Unedle Metalle und Waren daraus,
  13. Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren und deren Teile,
  14. Beförderungsmittel,
  15. Optische, photographische und kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren.
  1. Abfallstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Schlagworte

Meßinstrument, Prüfinstrument

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072609

alte Dokumentnummer

N5198012397H

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