Anlage 1
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Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedenfalls:
- - Abdeckplanen
- - Agrarfolien (inkl. Silagefolien)
- - Briefkuverts
- - Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Flugverkehr
- - Dokumentenmappen oder -hüllen
- - Einkaufskörbe
- - Etuis (wie zB für Brillen, Uhren, Münzen, die üblicherweise nicht mitabgegeben werden und gesondert verkauft werden.)
- - Feuerzeuge
- - Filmpatronen, Filmkassetten
- - Infusionsbeutel, die mit Vorrichtungen, wie Schläuchen, Tropfflaschen usw. untrennbar verbunden sind
- - Isolierfolien
- - Kabelrollen und trommeln,
- - Kleiderbügel, -haken
- - Kugelschreiberminen
- - Münz- und Schmuckkassetten
- - Reisekoffer
- - Säcke, die nur zum Zweck der Müllsammlung vertrieben werden (Anmerkung: Wenn Säcke als Verpackung in Verkehr gebracht werden, zB als Tragetaschen, unterliegen sie der Verordnung, unabhängig davon, ob sie später zulässigerweise zu etwas anderem, zB zur Müllsammlung, verwendet werden)
- - Silicagel
- - Spritzen
- - Vision-Kassetten für Blut- bzw. Urinproben
- - Wursthüllen, -clips
Schlagworte
Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schiffsverkehr, Dokumentenhülle,
Kabeltrommel, Kleiderhaken, Münzkassette, Blutprobe, Wurstclips
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12015442
alte Dokumentnummer
N1199548139J
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