Anlage 1 VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1995

Anlage 1

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Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedenfalls:

  1. - Abdeckplanen
  2. - Agrarfolien (inkl. Silagefolien)
  3. - Briefkuverts
  4. - Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Flugverkehr
  5. - Dokumentenmappen oder -hüllen
  6. - Einkaufskörbe
  7. - Etuis (wie zB für Brillen, Uhren, Münzen, die üblicherweise nicht mitabgegeben werden und gesondert verkauft werden.)
  8. - Feuerzeuge
  9. - Filmpatronen, Filmkassetten
  10. - Infusionsbeutel, die mit Vorrichtungen, wie Schläuchen, Tropfflaschen usw. untrennbar verbunden sind
  11. - Isolierfolien
  12. - Kabelrollen und trommeln,
  13. - Kleiderbügel, -haken
  14. - Kugelschreiberminen
  15. - Münz- und Schmuckkassetten
  16. - Reisekoffer
  17. - Säcke, die nur zum Zweck der Müllsammlung vertrieben werden (Anmerkung: Wenn Säcke als Verpackung in Verkehr gebracht werden, zB als Tragetaschen, unterliegen sie der Verordnung, unabhängig davon, ob sie später zulässigerweise zu etwas anderem, zB zur Müllsammlung, verwendet werden)
  18. - Silicagel
  19. - Spritzen
  20. - Vision-Kassetten für Blut- bzw. Urinproben
  21. - Wursthüllen, -clips

Schlagworte

Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schiffsverkehr, Dokumentenhülle,

Kabeltrommel, Kleiderhaken, Münzkassette, Blutprobe, Wurstclips

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015442

alte Dokumentnummer

N1199548139J

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