Anlage 1
(Übersetzung)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
Im Einklang mit Artikel VIII der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, die am 4. November 1998 unterzeichnet und jeweils am 21. Mai 1999, 19. Mai 2000, 31. Mai 2001, 27. Mai 2002, 8. Juli 2003 und 27. Mai 2004 ergänzt wurde, wird hiermit die Vereinbarung für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten, von 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 zu den gleichen Vertragsbedingungen verlängert.
Im Einklang mit Artikel IX der Vereinbarung werden die folgenden Artikel abgeändert:
Artikel III lautet wie folgt:
- 1. Der Internationale Strafgerichtshof leistet an die Bundesregierung für die Dienstleistung des Leihpersonals Zahlungen auf der Basis von EUR 32.168,- pro Person pro Jahr, umgerechnet auf Monatsbeträge, gemäß den geleisteten Diensten.
- 2. Die Zahlung pro Person wird am 1. Jänner 2006 angepasst. Die Anpassung wird auf Grundlage des jährlichen Preisindexes nach dem Verbraucherpreisindex (CPI) für Haushalte (2000=100) vorgenommen, welcher von den Statistics Netherlands veröffentlicht wird.
- 3. Die Zahlung erfolgt im Nachhinein und in zwei Raten, die
- jeweils am 30. November 2005 und am 31. Mai 2006 fällig werden. Hinsichtlich des Leihpersonals gebühren keine zusätzlichen bzw. weiteren Zahlungen.
- Artikel VIII lautet wie folgt:
- Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft und bleibt bis 31. Mai 2006 in Kraft, falls sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien unter einmonatiger schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarung kann mit Einverständnis beider Vertragsparteien unter den gleichen Vertragsbedingungen für einen weiteren einvernehmlich festgelegten Zeitraum verlängert werden.
- GESCHEHEN zu Den Haag am 24. Mai 2005 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
20004191
Dokumentnummer
NOR40066096
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