Anlage 1 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Anlage 1

(§ 3 Abs. 2 Z 3)

Lösungsmittel-Trennprüfung

Die Lösungsmittel-Trennprüfung ist bei 23 ºC in einem Meßzylinder von 100 Milliliter Inhalt durchzuführen. Der Meßzylinder muß mit einem Stopfen versehen sein und eine Gesamthöhe von zirka 25 cm sowie einen einheitlichen inneren Durchmesser im kalibrierten Teil von zirka 3 cm besitzen.

Die zu prüfende Flüssigkeit ist zur Erreichung einer einheitlichen Homogenität gut umzurühren und bis zur 100 Milliliter-Marke in den Meßzylinder einzufüllen. Hierauf ist der Meßzylinder mit dem Stopfen zu verschließen und während 24 Stunden ruhen zu lassen. Anschließend ist die Höhe der oberen Lösungsmittelschicht zu messen und der Prozentsatz dieser Schichthöhe gegenüber der Gesamthöhe des Prüfmusters auszurechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084806

alte Dokumentnummer

N5199450903J

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