Anlage 1 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Anlage 1

Anlage 1

Frequenzgang

Im nachfolgenden Diagramm sind die einzuhaltenden Grenzen für die zulässige Dämpfung des Übertragungspegels in Abhängigkeit von der übertragenen Frequenz und relativ zum Pegel 0 bei 1020 Hz angegeben

(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Empfangssignalpegel

Bei einem Sendepegel von 0 dBm bei 1020 Hz muß der Empfangspegel

mindestens -19 dBm betragen.

Sendesignalpegelbegrenzung

Sendepegel, die 3 dBm überschreiten, dürfen mit nicht mehr als 6 dBm

übertragen werden.

Geräuschpegel

Der psophometrisch gemessene Geräuschpegel darf nicht höher als -50 dBm sein.

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