Anlage 1 TSchKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anlage 1

Anhang 1

Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane

A. Als ausreichend qualifiziert gemäß § 5 Abs. 1 gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen mit einem Zeugnis belegen können:

  1. 1. Studienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
  2. 2. Studium der Veterinärmedizin;
  3. 3. Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
  4. 4. Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
  5. 5. Lehrberuf Tierpfleger;
  6. 6. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
  7. 7. aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.

B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit einen Lehrgang im Stundenausmaß von 60 Stunden zu belegen, der folgende Inhalte umfasst:

  1. 1. Nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Tierschutz;
  2. 2. Verfahrensrecht;
  3. 3. Internationale Kontrollen und die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten;
  4. 4. Tiergerechtheit und deren Beurteilung anhand von Indikatoren;
  5. 5. Einführung in die Tierschutzethik;
  6. 6. Verhalten und Ansprüche an die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, Heim- und Wildtieren;
  7. 7. Verhalten und Ansprüche an die Haltung von Exoten;
  8. 8. Eingriffe: ethische Grundsätze, gesetzliche Situationen, fachgerechte Durchführung;
  9. 9. Grundsätze über den Transport von Tieren und Transportkontrollen;
  10. 10. Grundsätzliche Kenntnisse über die Landwirtschaft:

    Organisation, Produktionsmethoden und internationaler Handel.

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